Coronahilfen
Wiese: Klarstellung zur Risikoverteilung in Gewerbemietverhältnissen

Dirk Wiese erklärt den Hintergrund des neuen Gesetzes zur Risikoverteilung im Gewerbemietrecht. | Foto: Marco Urban
  • Dirk Wiese erklärt den Hintergrund des neuen Gesetzes zur Risikoverteilung im Gewerbemietrecht.
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MESCHEDE. BUND. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gehen auch vielen Bürgern im Hochsauerlandkreis an die Existenz. Dienstleister wie Friseure und Masseure und der Einzelhandel, der keine Lebensmittel verkauft, dürfen ihre Geschäfte erneut mindestens bis Ende Januar nicht öffnen. Die fehlenden Einnahmen bei weiterlaufenden Kosten bringen viele in Existenznöte. Dem will die Bundesregierung mit ihren Hilfsprogrammen entgegenwirken. Damit nicht die Falschen von den Geldern profitieren, hat man sich Gedanken um die Risikoverteilung im Gewerbemietrecht gemacht.

Ein wichtiges Gesetz in Bezug auf eine Klarstellung zur Risikoverteilung im Gewerbemietrecht in der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag nun auf den Weg gebracht. "Mit dieser Klarstellung wollen wir Einzelhändlern, Gastronomen, Hotelbetreibern und Kulturschaffenden helfen, die derzeit aufgrund der Corona-Beschränkungen um ihre Existenz bangen. Wir halten es für falsch, dass die Wirtschaftshilfen bei vielen durch die Mietverpflichtungen aufgezehrt werden. Auch Vermieter müssen aus unserer Sicht an dem Risiko der Pandemie beteiligt werden", so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.

Schon vorher gab es laut Paragraf 7 des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Möglichkeit, die Miete anzupassen, wenn ein Mieter das gemietete Objekt nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. Ob dies auch für die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie gilt, wurde von verschiedenen Gerichten in Deutschland höchst unterschiedlich bewertet.

Daher sieht auch Dirk Wiese in dem neuen Gesetz eine Verbesserung für Gewerbemieter: „In der Praxis wurde vielfach von Vermieterseite behauptet, das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hätte einen Ausschluss der mietrechtlichen und des allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. Dieser Argumentation sind einige Landgerichte in Deutschland gefolgt. Auch waren nach einer Umfrage des Handelsverbandes des Deutschen Einzelhandels 2/3 aller Vermieter trotz massiver Umsatzeinbußen ihrer Gewerbemieter nicht zu einer Anpassung der Gewerbemiete bereit. Mit der nun erfolgenden Klarstellung stärken wir die Verhandlungsposition der Gewerbemieter.“

Es soll also darauf hinaus laufen, dass die Lasten der Coronaschutzmaßnahmen gerechter zwischen Gewerbetreibenden, die schließen müssen, und ihren Vermietern aufgeteilt werden.

Autor:

Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr

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