Mit E-Scooter in öffentliche Verkehrsmittel?

Das generelle Mitnahmeverbot für E-Scooter in Bussen gilt nicht mehr. Wer jedoch unberechtigt den bundesweit gültigen Aufkleber benutzt, muss bei Unfällen mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen. ^Fotomontage: Budde
  • Das generelle Mitnahmeverbot für E-Scooter in Bussen gilt nicht mehr. Wer jedoch unberechtigt den bundesweit gültigen Aufkleber benutzt, muss bei Unfällen mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen. ^Fotomontage: Budde
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Das generelle Mitnahmeverbot für E-Scooter in Linienbussen ist für Fahrzeuge mit entsprechender Zulassung aufgehoben. Die Rheinbahn warnt jedoch vor Missbrauch des bundeseinheitlichen blauen Aufklebers.

Bis Dezember 2014 konnten Behinderte ohne Probleme mit ihren „E-Scooter“ in öffentliche Verkehrsmittel einfahren. Aufgrund eines Gutachtens, das vor möglichen schwerwiegenden Gefahren auch für andere Fahrgäste warnte, verboten Verkehrsbetriebe bundesweit die Mitnahme in ihren Fahrzeugen. Dazu gehörte auch die Rheinbahn, die aber Fahrten in Straßen- und U-Bahnen weiter duldet.
Inzwischen hat ein bundesweiter Erlass klare Regeln festgelegt. Alle Infos dazu gibt es bei Behindertenverbänden, Behörden oder der Rheinbahn.

Vorgaben 

Hier die wesentlichen Vorgaben:
• Maximallänge 1,20 Meter, Höchstgewicht: 300 kg inklusive Fahrer und Beladung
• Der Hersteller muss ausdrücklich eine Freigabe erteilen. Diese muss mitgeführt werden.
• Die Fahrzeugbremsen müssen zusammen auf beide Räder einer Achse wirken
• Der Scooter muss bis zu 12% Steigung bei der Rückwärtsfahrt über die Busrampe bewältigen können.
• Im Bus muss er rückwärts zur Fahrtrichtung an einer passenden „Anlehnfläche“ stehen.
Erst seit Kurzem gibt es überhaupt E-Scooter, die alle Vorgaben erfüllen, teilte ein Hersteller auf Anfrage mit. Und nur sie dürfen ein Piktogramm verwenden, das bundesweit gilt. Der blaue Aufkleber zeigt oben das Symbol eines E-Scooters und unten das eines Busses. Ein Rheinbahnsprecher warnt vor Missbrauch: „Busse haben erheblich höhere Bremskräfte als Bahnen. Wer dann mit einem nicht zugelassenen E-Scooter durchs Innere geschleudert wird, kann für Personen und Sachschäden haftbar gemacht werden.“ Zur Mitnahme verpflichtet sind Rheinbahn und andere Verkehrsbetriebe laut Erlass „vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen ,G‘ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse.“ Privat oder „auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung“ gekaufte E-Scooter „sollten nicht zugelassen werden“, heißt es weiter. Das trifft viele ältere Menschen, die mit dem E-Scooter mehr Mobilität und Unabhängigkeit erlangen wollen wie etwa beim Einkaufen, bei Ausflügen, Besuch von Freunden oder für die Fahrt zu Arztterminen. Eine Beförderungspflicht für E-Scooter besteht generell nicht, wenn der Aufstellplatz bereits durch andere Fahrgäste mit Rollstuhl, Kinderwagen, anderen E-Scootern oder allgemein durch einen voll besetzten Bus belegt ist. Dieser blaue Aufkleber soll Busfahrern die Mitfahrerlaubnis von E-Scootern signalisieren. Bei Missbrauch drohen einige Verkehrsunternehmen mit Strafanzeige. Bei Unfällen etwa nach Bremsmanövern kann der E-Scooter-Fahrer haftbar gemacht werden. E-Scooter unterscheiden sich von Elektro-Rollstühlen dadurch, dass diese nicht mit einem Stick, sondern normalerweise über eine Lenksäule gesteuert werden. Sie haben teilweise nur drei Räder und sind oft größer und schwerer. Im Gegensatz zu E-Scootern besteht für Elektro-Rollstühle unstreitig eine Beförderungspflicht im ÖPNV. (Text: Hans-Dieter Budde) 

Autor:

Lokalkompass Düsseldorf aus Düsseldorf

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