Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium
Neue Corona-Maßnahmen gelten ab heute in Hagen

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Ab Montag, 1. Februar, gelten in Hagen zahlreiche neue Maßnahmen, um die Zahl der SARS-CoV-2-Infektionen zu senken. Mit einem Inzidenzwert von 217,8 liegt Hagen heute den fünften Tag in Folge über dem kritischen Grenzwert von 200. Der jetzt mit dem NRW-Gesundheitsministerium abgestimmte Maßnahmen-Katalog orientiert sich an dem Hagener Infektionsgeschehen.

In seiner Sitzung am vergangenen Donnerstag hatte der Krisenstab der Stadt Hagen unter Leitung von Oberbürgermeister Erik O. Schulz ganz bewusst nur Maßnahmen beschlossen, die das aktuelle Infektionsgeschehen im Blick haben, und von populären Maßnahmen, die keinen Bezug zu Neuinfektionen in Hagen haben, abgesehen. Folgende Maßnahmen, die über die gültige Coronaschutzverordnung des Landes hinausgehen, werden in einer Allgemeinverordnung geregelt:

7-Tage-Isolation bei Aufnahme in Pflegeheime

Auch asymptomatische Bewohner in Pflegeheimen sowie betreute Personen in Einrichtungen werden bei Neuaufnahme aus dem häuslichen Umfeld oder bei Verlegung bzw. Rückverlegung aus dem Krankenhaus für 7 Tage in Einzelunterbringung isoliert untergebracht und mindestens zum Ende dieses Zeitraums auf COVID-19 getestet.

FFP-2-Maskenpflicht für Pflegepersonal

Beim Betreten von Räumen, die dem Aufenthalt von Patienten oder  Bewohnern dienen, ist von allen Beschäftigten der Voll- und Teilzeitpflege, von ambulanten Pflegediensten sowie von Beschäftigten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine FFP-2-Maske zu tragen.

Maskenpflicht rund um den Hauptbahnhof

Rund um den Hauptbahnhof als Knotenpunkt für den öffentlichen Nahverkehr treffen täglich trotz des Lockdowns zahlreiche Menschen aufeinander. Daher müssen Personen montags bis samstags zwischen 7 und 22 Uhr in den nachfolgend genannten Bereichen der Hagener Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen: Berliner Platz (Bahnhofsvorplatz), Graf-von-Galen-Ring von Bahnhofstraße bis Martin-Luther-Straße, Bahnhofstraße von Graf-von-Galen-Ring bis Stresemannstraße. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. An bereitgestellten Aschenbechern ist das Rauchen gestattet. Außerdem ist der Verzehr von Nahrungsmitteln nur im Stehen oder Sitzen ohne Mund-Nasen-Schutz gestattet.

In weiteren Bereichen der Hagener Innenstadt - wie beispielsweise der Fußgängerzone oder dem Friedrich-Ebert-Platz - fehlt die Grundlage, eine Maskenpflicht anzuordnen, da aufgrund des Lockdowns kein Ballungsbereich vorhanden ist und Passanten ausreichend Abstand zueinander einhalten können.
Maskenpflicht für Bedienstete im Einzelhandel und Berufskraftfahrer im Personennahverkehr
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands und unabhängig von einer Abtrennung durch Glas oder Plexiglas auch für Beschäftigte im Einzelhandel. Auch für Berufskraftfahrer im Personennahverkehr besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

FFP-2-Maskenpflicht für Erwachsene in Kitas

Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine medizinische Maske zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 Metern nicht verlässlich eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Begrenzung der Teilnehmer an Trauerfeiern auf 30

Die Anzahl der an einer Bestattung oder einem Totengebet unter freiem Himmel teilnehmenden Personen darf 30 nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Personenzahl werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt.

Autor:

Stephan Faber aus Iserlohn

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