Widerruf von Bankkrediten

Widerrufs-Joker oder Widerrufs-Poker?

Internetseiten und Musterformulare zum Thema „Widerruf von Bankkrediten“ sprießen passend zum Wetter aus dem Boden wie Pilze. Kurzanleitungen zum selber machen, so scheint es zumindest. Bedenkt man, dass zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Bankkrediten tatsächlich fehlerhaft sind, so kann man zu Recht über ein mögliches Vorgehen zum eigenen Vorteil nachdenken und als wirtschaftlich denkender Mensch die möglichen Spielarten im Umgang mit seiner Bank ausloten lassen. Aber bitte von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Fachmann.

Äußerste Vorsicht ist nämlich geboten! In der Widerrufseuphorie werden oft die realen Risiken verschwiegen, die mit einem Widerruf verbunden sind.

Längst haben sich Banken hinsichtlich der Vorgehensweise im Falle des Widerrufs des Bankdarlehens formiert und sicherlich auch abgesprochen. Dutzende von hoch spezialisierten Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht stehen den Banken beratend zur Seite.

Die sich plötzlich überall anpreisenden „Widerrufs-Gurus“ auf der Verbraucherseite, frei nach dem Motto „Widerruf leichtgemacht für jedermann“,spielen zusätzlich und erschwerend nicht immer mit offenen Karten. Hier eröffnet sich schließlich ein sehr lukratives Geschäft für Rechtsanwälte, welches im Regelfall, wenn man die Spielregeln kennt,auch von den Rechtsschutzversicherungen begleitet wird. Unter den Juristen wird schon vom dem „Manna“ gesprochen, was vom Himmel gefallen ist.

Verschwiegen wird aber nicht selten, dass die Forderung der Bank (die sich u.a. nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs, Az.: I-6 U 64/12 vom 17.01.2013grob wie folgt berechnet: Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich einer marktüblichen Nutzungsentschädigung abzüglich der gezahlten Raten (Tilgung und Zinsen) zuzüglich einer Nutzungsentschädigung bei der üblicherweise 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt werden) nach dem Widerruf gem. § 357 i.V.m. § 286 III BGBinnerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist.

Glücklich der Mann oder die Frau welche/r bei einer entsprechenden Saldierung noch Geld von der Bank zu bekommen hat (wie z.B. eine vielleicht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung).Geht die Saldierung jedoch zugunsten der Bank aus, will die Bank beim Widerruf-Poker spätestens am Ende der 30 Tage das fällige Geld „sehen“.
Wer die dann zu zahlende Forderung nicht bar auf den Tisch legen kann oder bis zu diesem Zeitpunkt keine Anschlussfinanzierung auf die Beine gestellt hat, kann schon einmal dumm in die Wäsche schauen. Oder wie würde es Ihnen gefallen, wenn die Bank den „Sicherheiten-Joker“ zieht und das geliebte Heim in die Zwangsvollstreckung überführt, gekrönt mit einem negativen SCHUFA- Eintrag. Oder auch eine Lohnpfändung wäre denkbar. Der Rückforderungsanspruch der Bank nach dem Widerruf ist nämlich im Rahmen der sogenannten Zweckerklärung regelmäßige auch durch die gegebene Sicherheit abgesichert und somit ggfls. der sofortigen Zwangsvollstreckung zugänglich. Darüber reden die selbsternannten „Widerrufs-Gurus“ nicht immer so offen.

Verschwiegen wird auch, dass die Rechtsprechung zum Thema Widerruf äußerst uneinheitlich ist. Größtenteils fehlt zu den wesentlichen Fragen (Art der Berechnung der Nutzungsentschädigung, Verwirkung des Widerrufsrechts, Fehlerhaftigkeit der konkreten Widerrufsbelehrung als solche usw.) noch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundes- bzw. Europäischen Gerichtshofes.Über Jahre dauernde Rechtsstreitigkeiten mit den Banken mit offenem Ausgang werden daher nicht zu vermeiden sein.

Daher sind folgende Punkte bei der Überlegung ob ein Widerruf tatsächlich ausgesprochen werden sollte dringendst zu beachten!

1. Die Widerrufsfolgen, insbesondere die Berechnung des Saldos und die sonstigen wesentlichen Auswirkungen der Widerrufserklärung müssen dem Verbraucher vor dem Widerruf zwingend bekannt sein. Nicht selten ist für die Entscheidung für oder gegen den Widerruf eine besonnene Abwägung der im Einzelfall bestehenden Umstände notwendig, die ein Laie schwerlich selbst vornehmen kann.
2. Ohne die eigene Möglichkeit die Forderung der Bank im Falle des Widerrufs binnen 30 Tagen zurückzahlen zu könnenbzw. die schriftliche verbindliche Zusage einer anderen Bank für die Anschlussfinanzierung ist vom Widerruf des Darlehens seitens des Verbrauchers dringendst abzuraten.
3. Vor dem Widerruf eines Darlehens sollte unbedingt bedacht werden,dass man ggfls. die Geduld und das Durchhaltevermögen haben musseinen langjährigen Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen hinziehen kann, zu führen.
4. Der Darlehenswiderruf durch den Verbraucher sollte zwingend nur nach einer vorherigen Beratung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erfolgen.

Zu diesem Thema informierte uns Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen.

Autor:

Bernd Hoffmann aus Hagen

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