Coronaschutz-Verordnung in Haltern
Nur Auslieferung erlaubt - Abholung von Speisen und Getränken verboten

Erlaubt ist lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Betrieb eines schon vorher vorhandenen Drive-In-Schalters.
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Haltern. Die Stadtverwaltung macht auf einen Punkt in ihrer Allgemeinverfügung vom 24. März aufmerksam, der über das hinausgeht, was die Coronaschutz-Verordnung des Landes festgesetzt hat. Klar ist zum einen, dass der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt ist, um das Ausbreiten des Coronavirus einzudämmen.

Erlaubt ist lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Betrieb eines schon vorher vorhandenen Drive-In-Schalters.  Das ist für die Stadtverwaltung der wesentliche Punkt: Es ist also nur die Auslieferung von Speisen erlaubt. Verboten ist es demnach, das Abholen von Speisen und Getränken auf Bestellung anzubieten. Die Verwaltung vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahme auch verhältnismäßig ist. Denn bei einer Abholung kann es, so haben die letzten Erfahrungen gezeigt, schnell zu längeren Warteschlangen kommen. Das bedeutet auch, dass Menschenansammlungen nicht zu vermeiden sind. Das wiederum würde das Infektionsrisiko deutlich vergrößern.

Erlaubt ist lediglich die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Betrieb eines schon vorher vorhandenen Drive-In-Schalters.
Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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