Interessantes aus dem Bereich Miete: Die Mietkaution ist tabu

Fast alle Mieter müssen bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution hinterlegen.
Diese dient als Sicherheit des Vermieters, falls der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses Schäden hinterlässt. Der Vermieter darf diese aber nicht während des Mietverhältnisses zur Begleichung von strittigen Forderungen nutzen.

Mieter hatten, wie im Mietvertrag vereinbart, 1.400 Euro auf ein Kautionskonto des Vermieters eingezahlt. Gleichzeitig unterschrieben sie eine Zusatzvereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, fälliger Ansprüche auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen. Die Mieter verpflichteten sich, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Vertragsvereinbarung unwirksam sei. Der Vermieter darf während des laufenden Mietverhältnisses nicht zur Befriedigung streitiger Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen. Dies widerspricht dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Danach muss der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anlegen. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei einer Insolvenz des Vermieters in den vollen Umfang zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, so der Bundesgerichtshof, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.

Foto: Fotolia
Quelle: Mieterverein Bochum
Weitere Infos unter: https://www.autering-immobilien.de

Autor:

Thomas Autering aus Herne

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