Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (Teil 13)
kein Einzelfall: Jobcenter muss Räumungsklage zahlen

https://www.beispielklagen.de/bilder2/Drohanruf.jpg

Am 07.03.2020 veröffentlichte Sebastian Bertram von gegen-hartz.de einen ähnlichen Fall.
LSG Stuttgart: Hartz-IV-Leistungen wurden zu Unrecht ganz gestrichen
Hartz IV: Jobcenter muss Räumungsklage zahlen

Das LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017, L 9 AS 1742/14 hatte geurteilt:
"Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen."

Im Urteil heißt es:
"Insoweit stellt der Senat zunächst fest, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, worauf das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht hingewiesen hat, weshalb der Senat, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist hierzu lediglich anzuführen, dass die Abgrenzung, ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vorliegen oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II geltend gemacht werden, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung nach dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen ist. Es ist deshalb danach zu unterscheiden, ob es sich um einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen und noch nicht gedeckten Bedarf handelt oder ob der Bedarf in der Vergangenheit bereits vom Jobcenter gedeckt war und Forderungen aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens bestehen, die ausgeglichen werden sollen (BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Hier beruhten die Mietrückstände auf der Versagung von Leistungen mit Bescheid vom 16.01.2013, zu einem Zeitpunkt also, als Hilfebedürftigkeit eingetreten war und vorgelegen hat. Ferner handelt es sich um einen grundsätzlich vom SGB II-Träger zu deckenden Bedarf, der für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 auch nicht anderweitig gedeckt war. Dem folgend handelt es sich damit nicht um Schulden, sondern um einen Anspruch auf Bedarfsdeckung nach § 22 Abs. 1 SGB II, nichts anderes gilt für die mit der Nichterfüllung der Bedarfsdeckung verbundenen Aufwendungen (vgl. hierzu noch unten)."

Und wie sieht das im Märkischen Kreis aus?

Zugegeben das Schicksal der Frau in Herten hat meine Aufmerksamkeit und Zeit über Gebühr beschlagnahmt. Also zurück zum Märkischen Kreis.

Ein Beispiel aus dem Jobcenter Märkischer Kreis ist dokumentiert:
Sozialgericht Dortmund, Az.: S 14 AS 1777/22 ER, 04.08.2022.

Am 02.03.2022 meldete sich eine alleinerziehende Mutter auf Anraten der AWO Schuldnerberatung bei uns. Es waren nach Ihrem notwendigen aber ungenehmigten Wohnungswechsel im September 2020 erhebliche Mietrückstände aufgelaufen. Zum Zeitpunkt der Räumungsklage am 26.06.2022 wurden Mietrückstände in Höhe von 3.359,49 € geltend gemacht. Nach der Klageschrift beträgt die Monatsmiete, incl. Heizung: 577,88 € (KM 377,88 €; NK 120,00 €, HK 80,00 €)

Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte nur eigene "Mietobergrenzen" auf Grundlage eines ungeprüften Konzepts 2020 gelten lassen; Mietkaution, Umzugskosten und Nebenkosten-Nachforderungen aber abgelehnt.

Das Jobcenter kam mit einer Nachzahlung in Höhe von 3.349,72 € einem Urteil zuvor.
Eine weitere Klage um die Folgekosten der Räumungsklage ist noch immer anhängig.
Dazu kommen noch drei Zinsklagen (§ 44 SGB I) wegen Schadensersatz für verspätete Zahlungen.
Rechtswidrige KDU-Verweigerung führte zur Räumungsklage

Nach einem jahrelangen Rechtstreit um die behaupteten "schlüssigen Konzepte" im Märkischen Kreis hatte das LSG NRW, 23..06.2022, L 6 AS 120/17  drei Konzepte als nicht schlüssig beurteilt und für die Folge die Anwendung untersagt. Gemäß der Rechtsprechung ist fortan § 12 WoGG plus Sicherungszuschlag in Höhe von 10% anzuwenden.    
 
Aktuell werden Jobcenterkunden - verständlich ausgedrückt - wieder mit falschen Zahlen belogen, und wissentlich um Kosten der Unterkunft geprellt, wenn die Wohnung angeblich zu teuer ist..

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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