Coronaschutzverordnung
Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte

Corona-Notbremse in NRW | Foto: tommy.weiss/pixelio.de

Nordrhein-Westfalen ordnet ab Montag, 29. März 2021, die Corona-Notbremse an: Unter anderem für den Kreis Mettmann, Stadt Solingen, Stadt Remscheid und die Stadt Wuppertal.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Corona-Schutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet und gilt ab Montag den 29. März 2021.

Es handelt sich um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den aktuell veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

Ab Montag treten folgende Einschränkungen in Kraft:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.-5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen usw. ist untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks sowie Botanischen Gärten ist wieder untersagt.

Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Corona-Schutzverordnung bestimmt.

Autor:

Horst-Peter Nauen aus Hilden

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