Coronaschutzverordnung
Folgende Änderungen gelten seit Montag, 22. Februar

Die Gemeinde Holzwickede informiert über die aktuellen Auswirkungen und zusätzlichen Regelungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die seit Montag, 22. Februar, gelten.

Der Mindestabstand von 1,5m darf bei der Nutzung von Beförderungsleistungen
ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren, unterschritten
werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der
Einhaltung eines Mindestabstands bei der Nutzung von Beförderungsleistungen ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren, bei geöffneten Einzelhandelsgeschäften bereits im Umkreis von 10 Metern zum Eingang, bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen (ab 1. März) bei zulässigen Präsenzbildungsangeboten und Prüfungen nach Paragraph 6 und 7 der CoronaSchVO,  auf sämtlichen Spielplätzen ist durch Erwachsene sowie Kinder ab 14 Jahren mindestens eine Alltagsmaske zu tragen, empfehlenswert ist eine höherwertige Maske.

Schulen und Kitas
 Schüler an Grundschulen und in der Primarstufe der Förderschulen starten in den Wechselunterricht zwischen Präsenz- und Distanzlernen. Nach maximal fünf Tagen erfolgt der Wechsel zwischen den Lernorten. Schüler von Abschlussklassen kehren in den Präsenzunterricht
zurück. Alle Kinder sind eingeladen, die Kindertagesbetreuung zu nutzen. Es bleibt zunächst
bei einem in den Kitas um zehn Wochenstunden gekürzten Betreuungsangebot
sowie festen Gruppen.

Sport- und Freizeitaktivitäten
Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist wieder erlaubt. Hierzu zählt auch der Einzelunterricht in Hundeschulen. Zwischen den einzelnen Personen/Personengruppen ist ein Mindestabstand von 5m einzuhalten. Der weitere Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist weiterhin unzulässig. Hierunter fallen insbesondere Mannschaftssportarten wie Fußball und andere.

Fahrschulen
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig. Bereits angesetzte Prüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln durchgeführt werden.

Einzelhandel
Zulässig ist der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs beschränken.

Veranstaltungen und Versammlungen
Zulässig sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltungen und öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine mit mehr als zwanzig Personen nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus rechtlichen Gründen vor dem 8. März, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss. Ebenfalls zulässig sind Veranstaltungen zur Jagdausübung, wenn die zuständige untere Jagdbehörde feststellt, dass diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation vor dem 8. März dringend erforderlich sind.

Änderungen ab dem 1. März zusätzlich:

Dienstleistungen und Einzelhandel
Ab dem 1. März können Friseurbetriebe und auch Betriebe zur nichtmedizinischen Fußpflege unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen und unter Nutzung medizinischer Masken wieder öffnen. Einzelhandel, Gastronomie und Kultureinrichtungen bleiben vorerst geschlossen.
Für alle vor genannten  Regelungen gilt, dass diese auch ohne örtliche Hinweise, Beschilderungen, Aushänge und ähnliches gültig und zu beachten sind. Kontrollen werden durch das Ordnungsamt zusammen mit der Polizei im Rahmen der Ordnungspartnerschaft durchgeführt.

Autor:

Karin Dubbert aus Oberhausen

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