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Rechtstipp Dr. jur. Joachim Schuster: Die Patchwork-Familie

Mit der Definition und den Rechten einer Patchwork-Familie befasst sich Dr. jur. Joachim Schuster. Die Abhandlung umfasst zwei Teile. Der erste enthält allgemeine Ausführungen zu der Patchwork-Familie. Der zweite wird Gestaltungsfragen beantworten. Er wird voraussichtlich im übernächsten Monat erscheinen.

1.

Der Begriff „Patchwork“ entstammt dem englisch-amerikanischen Wortschatz. Er bedeutet „Flickwerk“. Die Textilbranche versteht darunter ein Stoffstück, das aus vielen kleinen Stoff- oder Lederstücken zusammengesetzt ist. In der der Familienforschung wird dieser Begriff seit etwa 1990 gebraucht. Unter einer Patchwork-Familie versteht man seither ein Miteinanderleben verheirateter oder nicht ehelich verbundener Partner mit Kindern aus deren verschiedenen früheren Beziehungen. Damit wurde die damalige Bezeichnung eines solcherart gemeinschaftlichen Lebens als „Stieffamilie“ abgelöst. Diese Bezeichnung wurde und wird wohl noch in Deutschland mit dem Bilde der „bösen Stiefmutter“ in Verbindung gebracht.

Aber auch die deutsche Wortschöpfung „Patchwork-Familie“ hinterlässt einen schlechten Beigeschmack des (übersetzten) Begriffes „Flicken“ wegen. Deswegen könnte sich die Bezeichnung „Fortsetzungsfamilie“ durchzusetzen.

Ich möchte es indes bei dem noch weitgehend im deutschen Sprachgebrauch und in der juristischen Literatur verwendeten Begriff „Patchwork-Familie“ in meinen Abhandlungen belassen.

2.

Die Zahl der Patchwork-Familien wächst galoppierend. Jede siebte Familie soll bereits am Anfang dieses Jahrzehntes eine Patchwork-Familie sein. Verbreitet wurde dieser Lebensverbund wohl auch durch bekannte Prominente wie etwa dem ehemaligen französischen Staatspräsidenten Sarkozy oder der Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen (vgl. von Dickhut-Harrach: „Handbuch der Erbfolgegestaltung“, 2011, Seite 1424). Der Hauptgrund für diese rasante Zunahme der Patchwork-Familien liegt indes in der hohen Zahl der Ehescheidungen in Deutschland. Im Jahre 2016 wurden 162.397 Ehen geschieden. Davon waren 131.955 minderjährige Kinder betroffen (Quelle: destatis.de 2018).

3.

Von Dickhut-Harrach (an angegebenen Orte: Seite 1425/1426) hat wohl als Erster die Patchwork-Familien in drei Typen unterteilt, die heute allgemein anerkannt sind.

Die Patchwork-Familie des Types I besteht aus den beiden neuen Partnern - Ehegatten oder schlichte Lebenspartner -, von denen nur einer ein oder mehrere Kinder eingebracht hat und von denen keine gemeinsamen Abkömmlinge entstammen.

Von einer Patchwork-Familie des Types II spricht man, wenn beide Partner ein Kind oder mehrere Kinder aus früheren Verbindungen mitgebracht haben.

Die Patchwork-Familie des Types III wird auch die „komplexe Patchwork-Familie“ genannt (so: Wolf-Dieter Dölle in seinem Seminar des 23. Februar 2018 in Köln, Seite 5 unter 1.1). Sie besteht aus den neuen Partnern sowie aus einem oder aus mehreren Kinde/Kindern sowohl nur des einen als auch nur des anderen Partners und aus einem oder mehreren gemeinsamen Kinde/Kindern beider („meine Kinder, Deine Kinder, unsere Kinder“).

4.

Die Patchwork-Familie bereitet auch dem Fachanwalt für Erbrecht erhebliche Schwierigkeiten bei der für sie unverzichtbaren Nachlassplanung. Das beruht auf der unterschiedlichen Elternschaft der von den Partnern mitgebrachten Kinder. Diese werden von Gesetzes wegen erb- und familienrechtlich teilweise sehr unterschiedlich zu den gemeinschaftlichen Kindern behandelt: Angesprochen sind die Rechtsgebiete: Erb- und Pflichtteilsrecht, aber auch Unterhalts- und Sorgerecht.

Dagegen erscheint die Steuerrechtslage für die Kinder verheirateter Partner einer Patchwork-Familie befriedigend. Diese möchte ich zunächst umreißen.

a.)

Das heutige Erbschafts-Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen den leiblichen und den „Stiefkindern“ (diesen Begriff gebraucht das Erbschaftssteuergesetz) des verstorbenen verheirateten Elternteiles. Alle Kinder erhalten dieselben Freibeträge von 400.000,00 Euro (§ 16 Absatz 1, Nr. 2 Erbschaftssteuergesetz- und Schenkungssteuergesetz – ErbStG –). Für alle gilt die vorteilhafte Steuerklasse I (§ 15 Absatz 1, Nr. 2 ErbStG). Die Eigenschaft als Stiefkind bleibt im Falle der Scheidung der sie begründet habenden Ehe bestehen (§ 1590 Absatz 2 BGB).

b.)

Das ist anders im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch die Eheschließung eines Elternteiles des Kindes entsteht für dieses weder ein Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht am Nachlass des anderen (Stief-)elternteiles. Sollte letzterer testamentarisch sein Stiefkind zu seinem Erben bestimmen oder ihm ein Vermächtnis zuwenden, stehen dem Stiefkind freilich der hohe steuerliche Freibetrag und die günstige Steuerklasse wie bei dem Tode des leiblichen Elternteiles zu. Deshalb bedarf es jedenfalls auf den Stiefelternteil bezogen der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Stiefkindes.

5.

Die Partner eine Patchwork-Familie verfolgen häufig verschiedene erbrechtliche Ziele. Ihre Nachlassregelung soll zum einen ihrer beider Sicherungsinteressen dienen. Zum anderen soll das Kind des Parnters (Stiefkind) einbezogen werden. Es lassen sich fünf Gestaltungsziele unterscheiden (so wiederum eindrucksvoll: von Dickhut-Harrach, Handbuch der Erbfolgegestaltung, 2011, Seiten 1425 ff. unter III.).

a.) Die wechselseitige erbrechtliche Sicherstellung des Partners

Bei dieser Reglung wünschen die Partner gelegentlich nicht, dass die einseitigen Kinder des einen am Nachlass des anderen beteiligt werden.

b.) Die Absicherung des eigenen Kindes

Dieses Gestaltungsziel verfolgt ein Partner, wenn er erhebliche Vermögenswerte besitzt, die nicht in der Patchwork-Familie geschaffen worden sind. Das nährt in ihm den Wunsch, dieses Vermögen ganz oder teilweise seinen Kindern aus seiner früheren Lebensgemeinschaft zuzuwenden. In diesem Falle entsteht ein Regelungskonflikt. Je stärker das Interesse an der Kindesbevorzugung wiegt, desto weniger kann das Ziel, den anderen (neuen) Partner abzusichern, erreicht werden.

c.) Die Nichtbeteiligung des Stiefkindes

Dieses Ziel scheint leicht erreichbar zu sein. Das Stiefkind wird nicht testamentarisch bedacht. Denn es besitzt kein Erb- und auch kein Pflichtteilsrecht nach seinem Stiefvater. Dabei wird aber übersehen: Wenn der vermögende Partner vorverstirbt und der überlebende Partner sein Erbe wird, wird das „Stiefkind“ gesetzlicher Erbe des überlebenden Partners bei dessen Tode. Das Vermögen des zuerst Versterbenden gelangt mithin doch an das „Stiefkind“ und nach dessen Tode an seine Erben. Dazu kann auch der frühere Partner des Vorversterbenden gehören.

d.) Die Gleichstellung aller Kinder

Die Gestaltungsmöglichkeiten dieses Regelungszieles sind ebenfalls schwierig. Die Kinder besitzen jeweils Pflichtteilsansprüche nach ihrem leiblichen Elternteil. Verzichteten alle darauf – was in der Praxis eher selten vorkommt –, drohen ein oder einige Kinder leer auszugehen, wenn der überlebende Partner zugunsten seiner eigenen Kinder anders als geplant verfüge. Werden die Kinder bereits zu Miterben nach dem erstversterbenden Partner eingesetzt, entstehen schwer und streitverheißend auseinanderzusetzende Erbengemeinschaften zwischen den Kindern und dem überlebenden Partner. Insoweit erwächst dem Juristen eine verantwortliche Gestaltungsaufgabe zur Vermeidung dieses Missstandes.

e.) Der Ausschluss eigener Kinder, die nicht zur Patchwork-Familie gehören

Typisch für eine Patchwork-Familie ist eine zuvor beendete Lebensgemeinschaft mit einem früheren Partner. Die nunmehr genannte Gestaltung prägt der Wille, diesem vorherigen Partner kein Vermögen zukommen zu lassen, sei es in Gestalt von Eigenvermögen, sei es in der Patchwork-Familie erlangt. Stirbt ein einseitiges, minderjähriges Kind nach dem Tode seines Elternteiles, beerbt es der andere Elternteil (aus der früheren Beziehung). Letzterer erhält grundsätzlich die elterliche Sorge und hat ohne testamentarische Regelung (§ 1638 BGB) Zugriff auf die Erbmasse des Kindes (§§ 1649 Absatz 2; 1680 Absatz 1 BGB).

6.

In den letzten 25 Jahren haben sich vornehmlich die obere und die höchstrichterliche Rechtsprechung vereint mit der juristischen Wissenschaft erfolgreich bemüht, Gestaltungsinstrumente für eine Patchwork-Familie zu entwickeln. Diese werden ständig weitererforscht. Sie sind zwar kompliziert. Mit ihnen lassen sich aber die vorgenannten fünf Regelungsziele - freilich anspruchsvoll klausuliert - erreichen.

Damit werde ich in dem zweiten Teile meines Aufsatzes befassen. 

Dr. jur. Joachim Schuster, Fachanwalt für Erb- und für Familienrecht in:
Kanzlei Fachanwälte Dr. Joachim Schuster und Susanne Thomas, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Konrad-Adenauer-Platz 2 in 40764 Langenfeld

Autor:

Lokalkompass Langenfeld aus Langenfeld (Rheinland)

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