Allgemeinverfügung der Stadt Arnsberg
Einschränkungen wegen Corona-Virus

Zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Stadt Arnsberg am 18. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die zunächst bis zum 19. April gilt | Foto: pixabay/Grafik Sikora
  • Zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Stadt Arnsberg am 18. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die zunächst bis zum 19. April gilt
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Zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Stadt Arnsberg am 18. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die zunächst bis zum 19. April gilt.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist abrufbar unter www.arnsberg.de 

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach der jeweils aktuellen RKI-Klassifizierung (Robert Koch Institut, www.rki.de) werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt
Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen:

  • Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“,Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformenim Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
  • Berufsschulen
  • Hochschulen

Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungender Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des
SGB IX sowie ähnlichen Einrichtungen werden die nachstehenden Maßnahmen angeordnet:

  • -es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
  •  es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner / Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisen zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besucher (z.B. Kinderstation, Palliativpatienten).
  • -Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglich Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  •  sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen
und geschlossen zu halten, bzw. nicht wieder aufzunehmen:

  • alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • -alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnlichen Einrichtungen
  •  alle Fitness-Studios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  •  Spiel- und Bolzplätze
  •  alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
  •  Reisebusreisen
  •  jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  •  Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
  •  Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnlichen Einrichtungen

Einschränkungen/ strenge Auflagen

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab sofort zu beschränken
und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich
(Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben
für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge
mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:

  • Bibliotheken (Büchereien) außer Bibliotheken an Hochschulen und
  • Mensen, Restaurants und Speisegaststätten
  • Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 06:00 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15:00 Uhr zu schließen.
  • Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecke sind untersagt.

NICHT zu schließen ist

  • der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
  •  Wochenmärkte
  •  Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  •  Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  •  Tankstellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf
  •  Banken und Sparkassen, Poststellen,
  •  Geschäfte des Großhandels.

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind sofort zu schließen. Dienstleister und
Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiter nachgehen. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

Öffnung an Sonn- und Feiertagen

Folgenden Geschäften ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen
von 13:00 bis 18:00 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag:

  • Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel
  • Wochenmärkten
  • Abhol- und Lieferdiensten
  • Apotheken
  • Geschäften des Großhandels

Einkaufszentren und Einrichtungshäuser

Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren, „Shopping-Mals“ oder „Factory-
Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur erlaubt, wenn sich dort nicht zu schließende 
Einrichtungen nach der Aufzählung von Nr. 5 Satz 1 befinden, und nur zu dem
Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

Keine Versammlungen unter freiem Himmel

Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Stadtgebiet Arnsberg sind grundsätzlich
untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem
Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfungzugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und
– vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B.
Wochenmärkte). Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Autor:

Lokalkompass Arnsberg-Sundern aus Arnsberg

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