Inzidenzwerte sinken weiter
Seit Mittwoch, 21. Mai gelten weitere Erleichterungen

HSK. Die 7-Tage-Inzidenz im Hochsauerlandkreis lag am Mittwoch, 21. Mai, den fünften Werktag in Folge unter 100. Damit ist die Bundesnotbremse außer Kraft getreten und es gelten die Regelungen der NRW-CoronaSchutzVO für die Inzidenz-Bandbreite von 100-50. Im Kreis Soest ist die 7-Tage-Inzidenz schon unter 50, so dass seit Samstag, 22. Mai, weitere Erleichterungen in Kraft treten.

Hier ein Überblick

Bei einer Inzidenz unter 100 gilt für Einzelhandel der Grundversorgung die Zugangsbeschränkung auf einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. Alle anderen Einzelhandelsbetriebe sowie Reisebüros benötigen 20 Quadratmeter Verkaufsfläche je Kunde sowie bestätigte negative Schnell- oder Selbsttests, die maximal 48 Stunden alt sein dürfen (keine Terminvereinbarung mehr erforderlich).

Beim Betrieb von Außengastronomie mit Sitzplatzpflicht (alternativ Stehplatz an Theken oder Stehtischen) brauchen die Gäste einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest bei Gästen und Bedienung, der maximal 48 Stunden alt sein darf. Wichtig ist die Kontaktdatenerfassung. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus zwei Haushalten sitzen, wobei Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet werden (Anwendung der Regelung im öffentlichen Raum).

Beherbergung

Erlaubt sind Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in  Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichender Weise – allerdings nur mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung.

Hotels, Pensionen, Jugendherbergen et cetera dürfen bis zu einer regulären Kapazität von 60 Prozent des Betriebs belegt werden, ebenfalls mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Geimpfte und Genesene sind ausgenommen. Wichtig: eine gastronomische Versorgung darf im Innenbereich nur das Frühstück umfassen. Andere Mahlzeiten könnten nur in einer Außengastronomie angeboten werden.

Die Niederlande, Belgien und Luxemburg sind aktuell als Corona-Risikogebiete eingestuft. Für Übernachtungsgäste aus diesen Ländern heißt das:

  • 1. Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung vor der Einreise: https://www.einreiseanmeldung.de/
  • 2. Quarantänepflicht in der Unterkunft von 10 Tagen, diese kann erst nach 5 Tagen durch einen negativen Test abgekürzt werden, ausgenommen von der Quarantänepflicht sind lediglich vollständig Geimpfte (Impfausweis) und Genesene (Attest)

Die Beherbergung von Gästen aus den Benelux-Ländern ist daher momentan unabhängig davon,
ob die Inzidenz unter 100 oder unter 50 liegt, wenig sinnvoll.

Bei einer Inzidenz unter 50:

Einzelhandel der Grundversorgung sowie alle anderen Einzelhandelsbetriebe sowie Reisebüros:
Zugangsbeschränkung auf einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche. Es ist kein Test mehr erforderlich.

Außen- und auch Innengastronomie mit Sitzplatzpflicht dürfen geöffnet werden bei bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest bei Gästen und Bedienung, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss ein Mindestabstand von 2 Meter eingehalten werden. An einem Tisch dürfen maximal zehn Personen aus drei Haushalten sitzen, wobei Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet werden. 

Beherbergung

Es entfällt die Kapazitätsgrenze von 60 Prozent bei Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Gastronomische Leistungen können in Innenbereichen angeboten werden. Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss im Innenraum ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. Die Testpflicht bleibt bestehen.
Freizeitaktivitäten von Gästen und Tagesausflüglern:
Bei einer Inzidenz unter 100:

Freizeiteinrichtungen

Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel sind bei einem Inzidenzwert unter 100 für Besucher mit bestätigtem negativem Schnelltest zulässig, der maximal 48 Stunden alt sein darf.

Der Verleih von Fahrrädern, E-Rollern, Booten und Surfbrettern und mehr ist zulässig. Dabei ist auf regelmäßige Desinfektion der Kontaktpunkte sowie kontaktfreie Übergabe (i.d.R. mit FFP2-Maske)
zu achten.

Sport ist in Freibädern (ohne Liegewiesen) mit Kontaktnachverfolgung und maximal 48 Stunden altem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.

Kultur-Veranstaltungen und Kinobetrieb sind im Freien für höchstens 500 Zuschauer mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung erlaubt.
Bei einer Inzidenz unter 50 sind zusätzlich möglich: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher und Gäste mit bestätigtem negativem Schnelltest, der höchstens 48 Stunden alt sein darf.
Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, et cetera gilt bei bestätigtem negativem Schnelltest, der höchstens 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung die Zugangsbeschränkung auf eine Person je 10 Quadratmeter der dem Kunden zugänglichen Geschäftsräume.
Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung zulässig, ferner Sport in Hallen und in Fitnessstudios,
dort allerdings mit Kontaktverfolgung und mit negativem Schnell- oder Selbsttest. Freibäder dürfen bei einer Inzidenz unter 50 auch die Liegewiesen öffnen. Die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet werden. Pro Besucher braucht es 7 Quadratmeter Liegewiese.

Kultur-Veranstaltungen und Kinobetrieb sind in Innen- und Außenbereichen ohne zahlenmäßige Beschränkung zulässig mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie mit Kontaktdatenerfassung. 

Tagungen und Kongresse mit höchstens 500 Teilnehmenden unter freiem Himmel sowie höchstens 250 in Innenräumen, in beiden Fällen mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, sind erlaubt.  Auch private Veranstaltungen wie Hochzeiten sind in geeigneten gastronomischen Räumlichkeiten mit höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel oder höchstens 50 Gästen in Innenräumen, in beiden Fällen mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, erlaubt.

Abrechnung der Soforthilfe

  • Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens soll der Versand der noch ausstehenden Aufforderungen zur Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass Mitte Juni 2021 erfolgen.
  • Die Angeschriebenen erhalten bis zum 31. Oktober 2021 Zeit, die entsprechenden Rückmeldungen abzugeben.
  • Die Frist zur Rückzahlung von nach dieser Abrechnung zu viel erhaltener Mittel endet im Oktober 2022.
  •  Aktuell wird an einer Korrekturfunktion gearbeitet, mit der Antragstellerinnen und Antragsteller ihre abgegebene Rückmeldung korrigieren können.

Härtefallfonds

  • Antragstellung über den prüfenden Dritten.
  • Harte Subsidiarität: Nur die, die bisher keine Hilfen beantragen konnten, können Antrag stellen.
  • Eine Gewerbeanzeige ist keine Antragsbedingung.
  • Arbeitsplätze als Antragsvoraussetzung: geregelt wie bei der Überbrückungshilfe III.
  • Wer könnte theoretisch drunter fallen: z.B. Unternehmen, die auf Grund von Umbaumaßnahmen, schlechtem Wetter und ähnlichem keine aussagefähigen Zahlen vorlegen konnten
  •  Es wird eine Härtefallkommission eingesetzt, die Einzelfallentscheidungen trifft.
  • Weitere Informationen über: www.haertefallhilfen.de
Autor:

Lokalkompass Arnsberg-Sundern aus Arnsberg

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