19.01.24 läuft die Frist für Jahrgänge bis 1970 ab
Nächste Frist für verpflichtenden Führerscheinumtausch naht

Foto: GvM

Grundsätzlich müssen bis zum 19. Januar 2033 nach Vorgaben der Europäischen Union alle Motorrad- und Autoführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, umgetauscht werden.
Dies betrifft auch etwa 10 Millionen Dokumente in Nordrhein-Westfalen, die schrittweise ihre Gültigkeit verlieren.
Die ersten Jahrgänge der Babyboomer-Generation haben den neuen Führerschein im Scheckkartenformat mittlerweile schon in der Tasche. Am 19. Januar 2024 läuft die Frist für die Jahrgänge bis 1970 ab. Dann folgen alle Jahrgänge ab 1971 – sofern ihr Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde.

Ziel ist es, die derzeit 110 verschiedenen Führerscheindokumente innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen und die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Um einen geordneten Ablauf dieses Prozesses sicher zu stellen, haben Bund und Länder eine zeitliche Staffelung zum Umtausch beschlossen. Der Umtausch ist verpflichtend. Wer nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro in Deutschland.

Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Eine neuerliche Prüfung oder ein Sehtest müssen nicht absolviert werden, denn die Fahrerlaubnis erlischt nicht, nur die Gültigkeit des bisherigen Führerscheindokuments. Als nostalgische Erinnerung an frühere Zeiten darf der alte Führerschein behalten werden, wenn dieser entwertet ist. Der neue Führerschein ist für 15 Jahre gültig.

Führerscheininhaber mit dem Geburtsjahr vor 1953 brauchen nicht vorzeitig umzutauschen. Sie müssen erst zum Stichtag 19. Januar 2033 den neuen Führerschein vorlegen. Mit dieser Regelung, so erklärt das Ministerium, soll ermöglicht werden, dass kein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, da altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Inhaberinnen und Inhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten.

Wer einen Führerschein hat, der nach dem 1.1.1999 ausgestellt wurde, hat noch mehr Zeit für den Umtausch. In diesen Fällen ist das Ausstellungsdatum entscheidend. Auch hier gibt es Staffelungen:

1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Ein freiwilliger früherer Umtausch vor dem jeweiligen Stichtag ist jederzeit möglich und auch empfehlenswert, denn je näher das Ende der jährlichen Umtauschfrist rückt, desto stärker ist der Andrang bei den Ausstellungsbehörden vor Ort.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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