Bedburg-Hau: Gemeindeverwaltung erklärt Bürgerbegehren für unzulässig

Die Initiative zum Bürgerbegehren Klinikwald Bedburg-Hau möchte mitteilen, dass der Verwaltungs-Beschlussvorschlag für die Ratssitzung am 22. Oktober zum Bürgerbegehren wie folgt lautet: Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Die Gemeindeverwaltung stellte fest, dass viele Unterschriften nicht gewertet werden konnten, jedoch die erforderliche Mindestanzahl von 969 Unterschriften erreicht wurden.

Bei der Fragestellung zum Bürgerbegehren „Soll der LVR-Klinikwald (Nordteil) erhalten bleiben, nicht für Wohn/Mischgebiete gerodet und die überwiegende Restwaldfläche zu Rasenflächen mit Einzelbäumen (Park) umgestaltet werden?“ bemängelt die Verwaltung, es seien unterschiedliche Auslegungen der Fragestellung möglich und es sei unklar welche Gemeindefläche mit der Bezeichnung „LVR-Klinikwald (Nordteil)“ gemeint sei.
Dazu die BI: Laut Leitfaden „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid NRW“ muss die Abstimmungsfrage mit ja oder nein beantwortet werden können. Laut Leitfaden ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Fragestellung eine Frage sein muss, sie kann auch ein Aussagesatz sein. Auch kann die Frage/Aussage aus mehreren Sätzen bestehen, wenn das zur Klarstellung nötig ist. Laut Leitfaden ist also eine Unzulässigkeit nicht gegeben. Zudem wäre die Gemeindeverwaltung dazu verpflichtet gewesen nach Anmeldung des Bürgerbegehrens am 16. Juni der BI eine Unzulässigkeit mitzuteilen. 17 Tage nach der Anmeldung, die mit der rechtlichen Prüfung begründet wurde, erhielt die Initiative am 2. Juli die schriftliche Mitteilung zur Kostenschätzung. Kein Hinweis auf eine Unzulässigkeit! Erst danach wurde mit der Unterschriftensammlung begonnen.

Eine weitere Begründung zur Unzulässigkeit besteht nach Auffassung der Verwaltung darin, dass die Unterschriftenlisten drei Tage (am 7. Aug.) vor dem Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung eingereicht wurden, sich das Bebauungsplanverfahren nicht mehr in der Phase der „Einleitung des Bauleitplanverfahrens“ befindet.
Dabei berücksichtigt die Verwaltung nicht, dass sich das Bürgerbegehren nicht explizit auf den Bebauungsplan bezieht, sondern gegen jeglichen Eingriff in den Waldbestand richtet und deshalb kommt der Bebauungsplan auch nicht in der Fragestellung vor. So wurde dann auch in dem oben erwähnten Verwaltungsschreiben vom 2. Juli mitgeteilt, dass sich die Fragestellung nicht direkt gegen die Aufhebung bzw. Fortführung des derzeitigen Bebauungsplanentwurfs richtet. Diese Feststellung wird nun in der Beschlussbegründung einfach umgekehrt. Das im Ergebnis auch der Bebauungsplan betroffen ist, darf jedoch nicht dazu führen, dass das erfolgreich abgeschlossene Bürgerbegehren im Nachherein für unzulässig erklärt wird. 
Wir haben unser Bürgerbegehren am 16. Juni angemeldet, also während der Einleitung des Bauleitplanverfahrens (Beschluss 07.Mai durch den Hauptausschuss kraft Delegation) und nicht während des Bebauungsplanverfahrens (Beschluss 25. Juni), demnach liegt kein Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW vor.  Das Verfahren befand sich also im Stadium der Einleitung. Das Bürgerbegehren war und ist somit rechtmäßig. 

Die Initiative zum Bürgerbegehren wird in angemessener Weise gegen die Darstellung des Sachverhaltes und der Beschlussempfehlung und ggf. auch gegen den Ratsbeschluss vorgehen.

Die Vertretungsberechtigten Bürgerentscheid/Bürgerbegehren
Günter van Meegen, Verena Welbers, Theo Janßen

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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