Bedburg-Hau: WAS IST IM RAT LOS? ...DAS!

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Am Donnerstag 17.01.2019 um 17:00 Uhr tagt der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss im Rathaus mit drei sehr interessanten Themen.

1. Antrag der SPD-Fraktion: Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)

2. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Trinkbrunnen in Bedburg-Hau
Pressemitteilung: hier klicken

3. Bebauungsplan Schneppenbaum Nr. 27 -Ziegelhütte II und 57. Änderung des Flächennutzungsplanes Ziegelhütte II; Beschluss über Anregungen und Bedenken Bürger- und Behördenbeteiligung und Offenlage.

Die Tagesordnungen für die Hauptausschusssitzung am Do, 24.01.2019 17:00 Uhr und Ratssitzung am Do, 31.01.2019 17:00 Uhr liegen noch nicht vor.

Auf den Antrag der SPD möchte ich hier etwas ausführlicher eingehen:
Die SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Bedburg-Hau beantragt:
1) Darstellung der Gemeindestraßen nach KAG NRW, welche in den nächsten Jahren wann saniert und zu welchen Kostenanteilen die beitragspflichtigen Anlieger beteiligt werden sollen.
2) Darüber hinaus beantragen wir vorsorglich die Zurückstellung dieser Maßnahmen bzw. die entsprechende Satzung der Gemeinde ruhen zu lassen, sollten vorgenannte Maßnahmen vorgesehen sein, bevor die Landesregierung die angekündigte  Überarbeitung der Gesetzesgrundlage zu den Straßenausbaubeiträgen abgeschlossen hat.
3) Wir bitten ferner auszuführen, welche Alternativen unsere Kommune hat, um Überforderungen der Anlieger zu vermeiden, sollte die Landesregierung keine wesentlichen Änderungen/Verbesserungen im genannten Sachverhalt beschließen.

Begründung und Pressemitteilung: hier klicken

Die Gemeindeverwaltung gibt dazu in der Beschlussvorlage folgende Stellungnahme ab:

Zu 1.): Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen im Innenbereich ( Bebauungsplangebiete und Bereiche gem. § 34 BauGB) unterliegen nach der erstmaligen Herstellung der Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB.
Jeder weitere Ausbau, der für die von dieser Straße erschlossenen Grundstücke einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, löst eine Anliegerbeitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung aus. Welche Straßen ausgebaut werden sollen, entscheidet letztendlich der Rat der Gemeinde. Die Anteile der Beitragspflichtigen richten sich nach der Straßenart und dem jeweils festgesetzten Prozentsatz ( § 3 (1) + (3) der Satzung) .
Zu 2.): Da zurzeit keine Ausbau- bzw. Abrechnungsmaßnahme ansteht, erübrigt sich hier ein weiteres Handeln.
Zu 3.): Es gibt keine Alternativen zur Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. (1) Satz 2 KAG: „Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen SOLLEN Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist “. Die Verwaltungsverordnung zu § 8 KAG sagt hierzu folgendes: „Die Erhebung von Beiträgen ist grundsätzlich freigestellt, sodass die Gemeinden wählen können, ob sie die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen unmittelbar durch Beiträge oder mittelbar nach Maßgabe der späteren Inanspruchnahme durch Benutzungsgebühren decken wollen. Nur bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ist die Beitragserhebung durch SOLLVORSCHRIFT, die in der Regel bindet, vorgeschrieben ...“.
Die KAG-Kommentierung Dr. jur. Bauernfeind / Dr. jur. Zimmermann sagt hierzu folgendes: „Der Grundsatz, dass es im freien Ermessen der kommunalen Körperschaften liegt, von der Beitragserhebung Gebrauch zu machen, gilt nicht für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Dies ergibt sich aus Abs. 1 Satz 2, wonach für diese Anlagen Beiträge erhoben werden SOLLEN. Dass insoweit kein freies Ermessen gilt, sonderneine SOLL-Vorschrift zur Beitragserhebung, ist gerechtfertigt, weil für die Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze keine Gebührenerhebung in Betracht kommt, da diese Anlagen im Gemeingebrauch stehen. Soll-Vorschriften bedeuten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Regelfall nach ihnen verfahren werden muss; ein Abweichen setzt einen von der Regel abweichenden Sachverhalt voraus. Auf Grund der Formulierung des Abs. 1 Satz 2 als Soll-Bestimmung sind die Gemeinden daher im Regelfall verpflichtet, bei Maßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zu erheben “.
Solange diese Gesetzeslage besteht, ist eine Beitragserhebung verpflichtend.
Im Übrigen hat sich der Städte- und Gemeindebund in einer Stellungnahme gegen eine Änderung des bestehenden KAG-Beitragsrechtes ausgesprochen.
Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt ... den Sachverhalt zur Kenntnis.

Kommentar:
Zitat SPD (Willi van Beek) in der Presseerklärung: „Der Unterhalt und Bau aller Straßen ist primär eine öffentliche Aufgabe, findet die SPD. Die Kosten dafür seien aus Steuermitteln und nicht durch eine unverhältnismäßige Belastung der Anlieger zu finanzieren.“

Da fehlt mir die Aussage, bzw. eine Erklärung – aus welchen Steuermitteln?

Klar, man kann die Grundsteuern/Gewerbesteuer erhöhen. Bei diesen Steuerzahlern wird wohl dann auch wenig Freude aufkommen, zumal in einigen Kommunen diese Steuern bereits sehr hoch sind.

Auch kann man eine separate neue Steuer einführen, doch das kann eine Gemeinde nach dem Grundgesetz nicht, es sei denn, Artikel 106 wird geändert. Wir wissen ja auch, dass Steuern nicht Zweckgebunden sind; Die Reparaturen von Straßen und Kanälen wären u.U. gefährdet – Stichwort Sanierungsstau. Auch da kommt keine Freude auf.

Man könnte jedoch eine neue Gebühr erfinden. Infrastrukturgebühr ;-) - eine Umlage nach Bedarf - einmal jährlich für alle Eigentümer. Unter Umständen bezahlt dann ein Eigentümer 40 oder mehr Jahre jährlich 100 € oder mehr, kann auch wesentlich mehr sein, je nachdem wie viel die Gemeinde für Neubau/Erhalt ausgibt, ausgeben muss. Freude bereitet das auch nicht.

Oder die Gemeinden geben den Straßenbau/Erhalt/Infrastruktur an das Land ab. Das Land bestimmt dann wo was, wie, wann mit Landesmitteln gebaut/saniert wird. Die Bürger vor Ort haben dann erst recht kein Mitspracherecht mehr.

Zitat Klaus Brandt in der Presseerklärung: „Wenn andere Bundesländer, wie kürzlich auch Bayern..."
Ja, Bayern hat abgeschafft. "andere Bundesländer" sind Hessen und Schleswig-Holstein, doch da wurde nicht abgeschafft, sondern lediglich aus eine Soll- eine Kann-Regelung gemacht. In Baden-Württemberg,Hamburg und Berlin gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen. Oder doch??? Doch - denn Berlin hat dafür ein Erschließungsbeitragsgesetz - und jetzt müssen sie doch zahlen laut Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Und in Brandenburg, Thüringen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz wird lediglich über eine Abschaffung diskutiert.

Ein Wort zu Bayern: Die Abschaffung im Juni 2018 war ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk ehmm... Wahlgeschenk von der CSU in Voraussicht, dass man mit den Freien Wählern koalieren muss, die dies im Vorfeld forderten und man einen Bügerentscheid vor der Wahl fürchtete. So schaffte dann die CSU-Mehrheit, 4 Monate vor der Wahl, die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Jan. 2018 ab. Die Finanzierung ist nicht gesichert – Söder - dreistelligen Millionenbereich.

Ich bin nicht grundsätzlich gegen eine Abschaffung, doch man sollte nicht aus dem Auge verlieren, wohin dies führen kann und auch genau sagen, woher das Geld kommen soll.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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