Hartz IV
Kostenübernahme des Jobcenters für ein Tablet für den digitalen Unterricht

Erfolg für bedürftige Schülerin vor dem Landessozialgericht (LSG) NRW

Im Gegensatz zu den Konzernen erhalten Empfänger von Hartz IV und der Grundsicherung im Rahmen der Corona-Krise keinerlei staatliche Zahlungen. Selbst notwendige zusätzliche Kosten wie die Anschaffung eines Tablets für den digitalen Unterricht werden nicht vom Jobcenter übernommen. Dagegen klagte eine Gymnasiastin aus Essen, die Hartz IV bezieht, erfolgreich und forderte die Übernahme der Anschaffungskosten durch das Jobcenter für ein internetfähiges Tablet. Das LSG verurteilte das Jobcenter Essen zur Übernahme der Kosten von 150,00 Euro als Mehrbedarf zum Regelbedarf, nachdem die Klage in der Vorinstanz abgewiesen wurde. Die Richter erklärten, ein internetfähiger Computer gehört zu dem grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe in den Zeiten der Corona-Pandemie, da der Unterricht überwiegend zuhause stattfindet. Ein Kostenübernahme durch die Jobcenter scheidet jedoch aus, wenn eine Schule diese Geräte kostenlos zur Verfügung stellt. (Beschluss Az.: L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B).

Das wird nur in wenigen Schulen der Fall sein, da viele Schulen noch nicht einmal über ein leistungsfähiges Internet verfügen!

Jeder Hartz IV - Empfänger sollte daher in ähnlichen Fällen der Leistungsverweigerung durch die Jobcenter für notwendige unterrichtsrelevante Geräte alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Dieser Einzelfall beweist, dass die Regelbedarfe nach dem SGB II (Hartz IV) als auch nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) erheblich zu niedrig sind! Weg mit Hartz IV und Fortzahlung des ALG I (bei entsprechender Erhöhung in Fällen von bisherigen niedrigem Einkommen) für die gesamte Dauer der Erwerbslosigkeit und entsprechende Erhöhung der Sozialhilfe/Grundsicherung! Zusätzliche Zahlungen für Sonderbedarfe wie z.B. Waschmaschine, Kühlschrank oder Schuhe!

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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