Kultursaal Horster Mitte, Gelsenkirchen
Nutzungsuntersagung hat sich durch Baugenehmigung erledigt

Kundgebung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
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  • hochgeladen von Ulrich Achenbach

Als großen Erfolg für den Eigentümer des Kultursaals "Horster Mitte", der Verwaltungs-Vermögens-Gesellschaft (VVG)  in Gelsenkirchen-Horst hat sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom heutigen Tag erwiesen.

Die VVG hatte einen Bauantrag zum Umbau des Kultursaals zu einer Versammlungs- und Veranstaltungsstätte gestellt und die Baugenehmigung wurde nach langer Verzögerung und vielen neu hinzugekommenen Auflagen erteilt. "Mit der Erteilung der Baugenehmigung hat sich damit die strafbewehrte Nutzungsuntersagung des Kulursaals erledigt", entschied auch die Verwaltungsrichterin.  Rund 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren bei der heutigen Verhandlung, auch ich war dabei.

Als die Rechtsanwälte der VVG die bisherige Verzögerungstaktik umgehend angriffen, versuchte die Rechtsdirektorin der Gelsenkirchener Stadtverwaltung das komplett auf den Kopf zu stellen: Das Bauamt dürfe den Vermögensverwaltungsverein nicht bevorzugen und dafür Anträge anderer Bürger zurückstellen. Das wurde vor Gericht richtig gestellt:  Es waren das Bauamt und im Hintergrund wirkende Kräfte, die unendlich viel Zeit und Energie verschwendeten, um ohne jede sachlich begründete Handhabe eine rechtliche Begründung für die politisch gewollte Nutzungsuntersagung zu konstruieren und dann immer neue Verzögerungen und Nachforderungen zu finden. Ein Beispiel: Wurde von der Bauverwaltung zunächst dier Brandschutz und die Statik (wegen einer Abdeckung eines Treppenhalses!) moniert und entsprechende Auflagen angeordnet, kam später die Parkplatzfrage hinzu. Der Bauverwaltung war die Nutzung des Kultursaals als Veranstaltungsstätte bereits seit 2008 bekannt und es gab mündliche  Zusagen für diese Nutzung von der Bauverwaltung.

Die Vertreter und Anwälte des VVV wiesen überzeugend nach, dass die Sperrung des in Gelsenkirchen und darüber hinaus sehr beliebten und gefragten Kultursaals rein politisch motiviert ist. Der VVV hatte und hat sich in sachlich begründeten Fragen gegenüber dem Bauamt stets kooperativ verhalten und selbstverständlich Brandschutzmaßnahmen gerne und im ureigensten Interesse aufgegriffen.

Die Rechtsanwälte kritisierten, dass eine solche politische Willkür nach Artikel 3 Grundgesetz verboten ist. Beim Hambacher Wald wurde offenbar, wie das Baurecht als Begründung dafür missbraucht wird, um die von der Landesregierung betriebene Räumung der Baumhäuser und die Rodung des Waldes im Auftrag von RWE durchziehen zu können. Das Vorgehen der Stadtbürokratie ist unrechtmäßig und muss auch so festgestellt werden.

Eigentlich hätten diese offensichtlich politischen Zusammenhänge gar nicht Gegenstand der Verhandlung sein sollen. Die Richterin erklärte unmissverständlich, dass die Nutzungsuntersagung durch die erteilte Baugenehmigung nichtig und damit vom Tisch ist und nur noch die Kosten zu klären sind. Dabei wird auch über die Frage der Willkür entschieden, wenn auch nur indirekt. Die Richterin wies gegenüber der Stadtverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass auch vor Abschluss der Umbauarbeiten im Kultursaal Teilnutzungen zu gestatten sind und dass dafür kein neuer Bauantrag nötig ist (§ 84 ff Bauordnung NRW).

Mit Schreiben vom 24.09.19  hatte der VVV bereits beantragt, das Bistro im Eingangsbereich ab sofort wieder nutzen zu können. Das Bauamt musste zusagen, sich dazu im Lauf der kommenden Woche zu erklären.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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