Steuererleichterungen für Ehrenamtliche

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Reformpaket beschlossen, um das Engagement von Ehrenamtlichen zu honorieren. Ende März 2013 trat das Ehrenamtsstärkungsgesetz in Kraft. Künftig können höhere Aufwandsentschädigungen steuerfrei an Ehrenamtliche vergeben werden. Die Erhöhung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2013.

Unterschieden wird zwischen dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale. Ersterer gilt für alle, die sich in gemeinnützigen Organisationen engagieren. Hier dürfen nun jährlich bis zu 2.400 Euro (statt bisher 2.100 Euro) steuerfrei an Ehrenamtliche ausgezahlt werden. Bedingung: Sie vermitteln Kenntnisse, Fähigkeiten oder Wissen. Hierunter fallen z.B. Fußballtrainer oder auch Betreuer und Ausbilder in Vereinen. Der Freibetrag gilt auch für Engagierte bei der Freiwilligen Feuerwehr, in Gemeinden, der Kirche, für den Umweltschutz, in Hochschulen sowie gemeinnützigen Institutionen und vielen anderen Bereichen.

Die Ehrenamtspauschale ist für alle Engagierten gedacht, die nicht lehrend oder pädagogisch tätig sind. Bisher waren 500 Euro an Verdiensten absetzbar. Hier sind jetzt 720 Euro jährlich steuerfrei. Die Pauschale kann aber nicht mit dem Freibetrag kombiniert werden.

Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung bis zu den genannten Höchstbeträgen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Autor:

Hendrik Rathmann aus Essen-Süd

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