Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (18)
Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit - . . . ein Monat danach . . .

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update. Am Freitag, den 23.02.2023 vollstreckte das Amtsgericht Herten die Räumung einer Wohnung gegen eine 61jährige Frau in die Obdachlosigkeit.

Am 29.02.2024 musste sie sich einer 6stündigen Operation unterziehen, bei der ihr die Bauchdecke der Länge nach aufgeschnitten wurde. Der Direktor des Amtsgericht Recklinghausen, die Gerichtsvollzieherin und die Beschluss entscheidende Rechtspflegerin hatten keine Bedenken gehabt das weitere aktuelle Attest des behandelnden Arztes zu ignorieren und die Räumung ein weiteres Mal auszusetzen.

Diese Operation wird vermutlich nicht die letzte bleiben, da Komplikationen aufgetreten sind. Wie aber eine Genesung in der Obdachlosigkeit gelingen kann, interessiert die Beteiligten offenbar nicht?

"Betreuung" durch das Jobcenter Herten

Seit Ihrer Erstantragstellung im März 2021 war die Frau beim Jobcenter Herten gemeldet. Monatelang war ihr Antrag auf Sozialleistungen unbearbeitet geblieben. Dem entsprechend wurden auch keinerlei Zahlungen erbracht.

Der monatliche Leistungsanspruch für Regelleistungen und Miete in Herten, lag bei ca. 1.000,00 €. Aber Ihr Antrag blieb über viele Monate unbearbeitet und auch mehrere Rückfragen beim Jobcenter Herten wurden ignoriert. so dass allein im Jahr 2021 Sozialleistungen in Höhe von 10.000,00 € vorenthalten wurden.

Bei meinen Recherchen zur Vorgeschichte hatte ich nur ein Durcheinander von Bescheid-Fragmenten und handschriftlichen Notizen die z.T. ziemlich unleserlich abfotografiert waren. Mehrmals hatten wir die vollständigen Bescheide und Dokumentationen vom Jobcenter Herten angefordert. Dort wird die Übersendung bis heute verweigert, obwohl mit der Räumung nicht nur alle Möbel und Wertgegenstände, sondern auch alle Akten vernichtet wurden.

Alle Leistungsberechtigten haben einen Rechtsanspruch darauf, Ihre Akte einzusehen, „soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“
(§ 25 Abs. 1 SGB X).
Dies ist hier unstreitig erforderlich, um den sozialrechtlichen Herstellungsantrag durchzusetzen. 

Aus den mir von M. überlassenen Unterlagen kann ich derzeit nur erkennen, dass es einen Bewilligungsbescheid für den Monat August 2022 gegeben hat, in dem ein Regelsatz von 449,00 € (für Stromschulden) bewilligt wurde. Außerdem waren 551,80 € für Miete gewährt worden.

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Sollte das Jobcenter Herten nicht den Nachweis erbringen können, dass Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 erbracht wurden, wie es mir mitgeteilt wurde, so wären weitere ca. 7.0000,00 € unterschlagen worden. Aber das wird die Akteneinsicht klären.
Das würde allerdings auch schlüssig erklären, warum die Verantwortlichen des Jobcenter Herten die Übersendung der andeforderten Unterlagen so hartnäckig verweigern.

Der behauptete Zahlungsrückstand des Vermieters Vonovia lag am 12.04.2023 bei 8985,28 €. Das entsprach einem Zahlungsrückstand von ca. 16 Monaten, also nahezu dem Zeitraum, in dem das Jobcenter Herten zur Miet-Leistung verpflichtet war. 

Telefonterror: Drohanrufe mit unterdrückter Nummer

Anruf von heute morgen: "Hör gut zu, dir sollte mittlerweilen klar sein, das wir am längeren Arm sitzen. Solltest du weiter gegen Mitarbeiter des Jobcenters vorgehen, kann ich ür nichts garantieren. Aber du bist sowieso bald ür Jahre in einer Geschlossenen, dann geht nichts mehr. Merke, mit der Stadt Herten legt man sich nicht an."
(05.07.2023)

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Am 10.08.2023 wurde ich über einen weitereren Vorfall informiert.
Eine Bekannte hatte einen weiteren Drohanruf am Telefon von M. entgegengenommen. Der oder die Anrufer/in hatte nicht einmal bemerkt, dass die Angerufene nicht selbst am Telefon war, als die Hasstiraden abgelassen wurden.
Nähere Inhalte des Drohanrufs wurden mir nicht mitgeteilt.

Einen weiteren Drohanruf erhielt sie am Tag vor der Räumung:
"Der Anruf war gerade von .........................., aber auch mit unterdrückter Nr., die hat auch den Namen nicht gesagt. Definitiv ist die das. Wortwörtlich hat die gesagt: „Ich soll mich nicht wagen, dass morgen die Presse vor Ort ist. Und sie wird mich morgen sowieso wegsperren. Sie hat alle Unterlagen dabei. Ich werde vor Jahren erst mal nicht mehr aus der Klapse kommen."

Am Tag der Räumung waren wir zu zweit in Herten. Auch ein Pressevertreter beobachtete das Drama. Ich riet M. dazu Strafanträge gegen Unbekannt bei der Polizei Herten einzureichen und den Antrag auf Rückverfolgung der unterdrückten Rufnummern zu erteilen, um der Ermittlungsarbeit der Polizei bestmöglich zuzuarbeiten. Ich bin gespannt, ob sie die Vermutungen von M. bestätigen.
Solche Ermittlungen unterdrückter Telefonnummern sind für Polizeibehörden machbar.

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Ein letzter Blick aus der geräumten Wohnung.

Alle Versuche Klarheit in die verworrene und vielschichtige Problematik zu erhalten wurden behindert, Unterlagen vorenthalten und  niemand übernahm Verantwortung.

Aber der Frau muss geholfen werden.

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"Ohne Postadresse in Herten sind sie kein Kunde mehr . . ." 

Am 15.03.2024 wurde Frau H. eine Anhörung zugestellt: "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

"nach meinen Informationen ist der Leistungsanspruch weggefallen, weil Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk des für die Leistungsgewährung zuständigen Trägers haben.

Um (weitere) Überzahlungen und (weitere) Erstattungsforderungen gegen Sie zu vermeiden, habe ich Ihre laufende Leistung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig eingestellt. Eine Leistungsgewährung ist nur bei einem nachgewiesenen Aufenthalt in Herten möglich. Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Solidargemeinschaft zu vermeiden, ist eine Feststellung des Aufenthaltsortes notwendig. Meine Entscheidung wurde damit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der Besonderheiten Ihres Einzelfalles getroffen.

Innerhalb von zwei Monaten werde ich darüber entscheiden, ob Ihnen weiterhin Leistungen zustehen oder ob die Bewilligungsentscheidung zurückgenommen bzw. aufgehoben wird.

Ich gebe Ihnen hiermit nach § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum 29.03.2024 zu den Umständen zu äußern, die aus Ihrer Sicht gegen eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheids sprechen."

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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