NRW/Kreis Mettmann
Schottergartenverbot ab Januar 2024 konkretisiert

Schottergarten  | Foto: privat

Ab dem 1. Januar 2024, bringt die Landesbauverordnung NRW erstmalig eine klare Definition für sogenannte "Schottergärten" und schafft damit Klarheit über Klimaangepasste Gestaltung von Gärten.

Bereits in der Vergangenheit mussten unbebaute Flächen rund um Häuser laut Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen begrünt und wasseraufnahmefähig gestaltet sein.
Die Aktualisierung des Gesetzes definiert und den Begriff "Schottergarten" und konkretisiert damit das Schottergartenverbot. Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt. Das gilt sowohl für Neuanlagen, als auch für bereits bestehende Gestaltung von Grundstücken.

,,Durch die begriffliche Klarstellung soll vermieden werden, dass Personen mit Schottergärten einzelne Pflanzen aufstellen und behaupten, ihr Garten sei dadurch begrünt", erklärt Helena Lohneis, Klimaschutzbeauftragte des Kreises Mettmann. ,,Die Naturnahe Gestaltung des Gartens ist ein wichtiger Beitrag für den Erhalt der Artenvielfalt und gewinnt vor dem Hintergrund der Klimaveränderung immer mehr an Bedeutung."

Autor:

Horst-Peter Nauen aus Hilden

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