Bestattungsverfügung: "Der letzte Wille zählt auch nach dem Tode"

Der Kamener Rechtsanwalt Gerrit Rethage beantwortet die Fragen der Stadtspiegel-Leser. Foto: Tobias Weskamp
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Leser-Rechtsfrage der Woche: Nina S. aus Bergkamen ist verzweifelt. Nicht nur, dass ihr geliebter Vater einem Schlaganfall erlag, jetzt muss sie auch noch erfahren, dass ihr Vater beim Bestatter eine Verfügung hinterlassen hat. Er möchte in Venlo (NL) beigesetzt werden. Die Tochter hätte den Vater aber lieber in ihrer Nähe beerdigt, damit sie das Grab besuchen kann. Hat sie eine Chance, sich seinem letzten Willen zu widersetzen?

Rechtsanwalt Gerrit Rethage dazu: "Viele Menschen vergessen, nachdem sie ein Testament gemacht haben, noch weiter zu bestimmen, was mit ihren Überresten geschehen soll.
Deshalb sollte eine so genannte Bestattungsverfügung erstellt werden. Diese ist unabhängig von erbrechtlichen Folgen. Mit einer Bestattungsverfügung dokumentiert eine Person bindend, was mit ihren Überresten geschehen soll. Die Verfügung umfasst unter anderem die Beisetzung.

Unterschied: Testament und Bestattungsverfügung

Die Bestattungsverfügung ist sofort greifbar, wenn sie vernünftig hinterlegt worden ist, zum Beispiel zu Hause bei den Krankenakten, bei den Kindern oder auch bei einem Beerdigungsinstitut. Übrigens: Oftmals werden bei der Hinterlegung im Beerdigungsinstitut auch gleich die Kosten geregelt, zum Beispiel für die Pflege des Grabes oder die Art der Bestattung. Diese Kosten können natürlich im Rahmen einer Sterbegeldversicherung festgelegt werden. Es ist nicht selten, dass auch schon eine Vorabzahlung erfolgt ist.
Die Vorteile einer Bestattungsverfügung sind klar erkennbar: Der eigene Wille wird eindeutig und bindend festgehalten. Unabhängig von einem Testament. Die Angehörigen werden im Todesfall insoweit entlastet. Streit über den Willen des Verstorbenen wird vorgebeugt. Man weiß genau, was der Verstorbene will, beziehungsweise wollte und man hat sich daran zu halten.

"Doch wo kein Kläger, da kein Richter"

Sofern die Kinder oder die Erben sich daran nicht halten sollten, besteht eine weitere Frage, die schlecht geklärt werden kann: Wer will denn überprüfen, ob der Wille des Erblassers tatsächlich beachtet worden ist?
Wenn die Erben selbst den ursprünglichen Willen des Verstorbenen nicht beachten, so wird es keinen Kläger geben. Und wo kein Kläger auftritt, gibt es keinen Richter."

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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