Todesfall in der Familie: Versicherungs-ABC für Angehörige

Ein Todesfall in der Familie verändert alles im Leben der Angehörigen. Foto: Steve Smith/Blend Images/Corbis/DVAG
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Nach dem Tod eines geliebten Menschen müssen Hinterbliebene eine Reihe an Formalitäten klären – dazu gehören auch die Versicherungen des Verstorbenen. Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen.

Was viele nicht wissen: „Sachgebundene Versicherungen, wie die KFZ- oder Hausratversicherung, laufen auch nach dem Tod des Versicherten weiter“, erklären die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). Eine Ausnahme ist hierbei die Haftpflicht: Sie läuft nur weiter, wenn es sich um einen Einzelvertrag handelt. Bei personenbezogenen Versicherungen, wie etwa der Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherung sollten die Hinterbliebenen die jeweiligen Versicherungsunternehmen schnellstmöglich über den Todesfall informieren und damit die Versicherungsverträge beenden.

Tipps für Versicherungsverträge von Verstorbenen:

1. Die Kontoauszüge des Verstorbenen helfen, einen vollständigen Überblick über
alle seine laufenden Versicherungen zu erhalten. Allerdings ist der Auszug des
vergangenen Monats allein wenig aussagekräftig, denn viele Gebühren werden
zu Jahresbeginn oder quartalsweise abgebucht. Deshalb: Am besten alle
Auszüge der vergangenen zwölf Monate durchschauen.
2. Für den Nachweis des Todesfalls genügt den Versicherungen in der Regel eine
einfache Kopie der Sterbeurkunde. Nur die gesetzliche Rentenversicherung
benötigt das Original.
3. Um Versicherungen über den Todesfall des Angehörigen zu informieren, reicht
eine E-Mail. Ein handschriftlich unterschriebener Brief ist nicht notwendig.

Hintergrund

Bei Kranken- und Unfallversicherung gilt: Eine explizite Kündigung ist nicht nötig,
jedoch sollten die Angehörigen die Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet.
Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung: Damit diese
nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen der
Versicherung innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein
ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen und den Todesfall durch die
Sterbeurkunde nachweisen – hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.
Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebene darüber
finanziell abgesichert werden. „Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein ‚Todesfallleistung’ darin enthalten ist. „Stirbt der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.“

Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist im Erbfall noch bis zu zwei Monate nach
seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des Verstorbenen die Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein.
Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der
Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.
Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen
Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt. Bei einem Einzelvertrag muss
das Versicherungsunternehmen lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge
werden anteilig zurückerstattet. Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten
Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er Versicherungsnehmer.

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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