Sicher feiern und knallen in das neue Jahr

Mit Raketen und Böllern wird zu Silvester das neue Jahr begrüßt: Ursprünglich sollten böse Geister mit dem sprühenden Spektakel vertrieben werden.
„Erstmals gilt zum Jahreswechsel 2011, dass pyrotechnische Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden dürfen“, gibt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen Hinweise für einen guten Rutsch.
Der Verkauf von Silvester-Feuerwerk ist vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Neben dem obligatorischen Eimer Wasser hat die Verbraucherzentrale NRW noch weitere Tipps für sachgerechtes Ab­fackeln parat.
Die explosiven Stoffe in Feuerwerkskörpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. In Deutschland geprüfte Ware ist an der Kennzeichnung BAM P I oder P II plus einer vierstelligen Zahlenreihe (zum Beispiel BAM - P II – 1912) zu erkennen. Europäische Ware trägt das CE-Zeichen mit Prüfnummer. Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren verkauft werden. Von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Prüfnummer sind die Finger zu lassen.
Diese Waren, wie auch ungeprüfte Feuerwerkskörper aus dem Ausland, entsprechen meist nicht dem deutschen Sicherheitsstandard.
Zur Sicherheit sollte man beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereithalten. Auf keinen Fall darf an den Knallern herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet werden. Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten. Selbst gebaute Raketen sind generell verboten.
Wenn Feuerteufel trotzdem bleibende gesundheitliche Blessuren davontragen, zahlt die private Unfallver­sicherung. Schäden weiterer Personen deckt dagegen die Privathaftpflicht der Verur­sacher ab.
Fängt das eigene Haus Feuer, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Für Brandschäden an der Inneneinrichtung kommt die Hausratversicherung auf. Schäden am Auto sind durch die Teilkaskoversicherung des Halters abgedeckt – ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.

Autor:

Christoph Volkmer aus Unna

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