Ausgequalmt: Stadt nimmt Gewerbe in die Pflicht

Die Stadtverwaltung Menden nimmt die Gewerbetreibenden in Sachen "Nichtraucherschutz" in die Pflicht.
  • Die Stadtverwaltung Menden nimmt die Gewerbetreibenden in Sachen "Nichtraucherschutz" in die Pflicht.
  • hochgeladen von Hans-Jürgen Köhler

Es wird ernst! Die Stadt Menden hat dem Stadtspiegel das Anschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem sie Mendener Schützenvereine, Gaststätten, Spielhallen und Wettbüros über die Neuregelung informiert und in die Pflicht genommen hat. Es gibt so gut wie keine Ausnahmen. Vor allem auch nicht für E-Zigaretten.
Darin heißt es:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neufassung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW -NiSchG NRW) (GV.NRW 2012 S. 635) tritt zum 01. Mai 2013 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt gilt ein generelles Rauchverbot, auch für bisherige „Eckkneipen“. Abgetrennte Raucherräume sind nicht mehr zulässig. Das Rauchverbot bezieht sich auch auf den jeweiligen Betreiber bzw. seine Angestellten.

Weiterhin geraucht werden darf im Freien (Biergärten, Straßencafes) und im privaten Bereich.

Das Rauchverbot bezieht sich auch auf Elektro-Zigaretten und Wasserpfeifen.

Im Eingangsbereich ist deutlich sichtbar das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ anzubringen.

Aus praktischen Erwägungen empfehle ich, in Ihrem Betrieb keine Aschenbecher bereitzustellen.

Der Betreiber der Gaststätte (hierzu gehören auch die Schützenhallen), der Spielhalle oder des Wettbüros
ist für die Einhaltung der Rauchverbote verantwortlich.
Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sind die Betreiber oder die mit der Führung des Betriebes Beauftragten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

Was könnten geeignete Maßnahmen sein?

Persönlicher Hinweis an den Raucher, in Wiederholungsfällen Erteilung eines Hausverbotes.

Das neue Nichtraucherschutzgesetz sieht vor, dass nicht nur der Betreiber wegen Verstoßes gegen seine Aufsichtspflicht mit einer Geldbuße belegt werden kann, sondern auch der Raucher.

Nur eine einzige Ausnahme

Als einzige Ausnahme vom Rauchverbot erlaubt der Gesetzgeber das Rauchen in Gaststätten, sofern eine echte geschlossene Gesellschaft im Rahmen privater Veranstaltungen, wie etwa Familienfeiern, bei denen nur ganz bestimmte Einzelpersonen mit einer personengebundenen Einladung des Gastgebers bewirtet werden, veranstaltet wird.
Der Gastgeber muss den Kreis der Eingeladenen benennen können und für die Gesamtkosten der Feier aufkommen.
Bei Betriebs- und Vereinsfeiern sowie gewerblichen Veranstaltungen handelt es sich nicht um geschlossene Gesellschaften.

Die Umsetzung des neuen Nichtraucherschutzgesetzes kann nur funktionieren, wenn sich alle Beteiligten an die aktuellen Regelungen halten. Es muss vermieden werden, dass es zu Wettbewerbsvorteilen bei den Gewerbetreibenden kommt, die das Rauchverbot ignorieren. Kontrollen der Ordnungsbehörde sind vorgesehen.

Wie in den vergangenen Jahren steht die Ordnungsbehörde selbstverständlich zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung, um Einzelfragen zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
..."

Autor:

Hans-Jürgen Köhler aus Menden (Sauerland)

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