Bürgerbegehren gegen Flüchtlingsunterkunft
Im Rathaus werden nun die Unterschriften geprüft

Im Monheimer Stadtrat wird am 20. März über den weiteren Umgang mit dem Bürgerbegehren entschieden, das gegen die vom Rat beschlossene Weiternutzung ehemaliger Schulcontainer zur Unterbringung von geflüchteten Menschen initiiert. Die Verwaltung ist überzeugt: Bereits der Antrag vom 1. Dezember 2023 auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens wurde nicht wirksam gestellt. Zudem werden die Stadtratsmitglieder das eingereichte Bürgerbegehren schon allein aus formalrechtlichen Gründen für unzulässig erklären müssen. Foto: Stadt Monheim am Rhein / Michael Hotopp
  • Im Monheimer Stadtrat wird am 20. März über den weiteren Umgang mit dem Bürgerbegehren entschieden, das gegen die vom Rat beschlossene Weiternutzung ehemaliger Schulcontainer zur Unterbringung von geflüchteten Menschen initiiert. Die Verwaltung ist überzeugt: Bereits der Antrag vom 1. Dezember 2023 auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens wurde nicht wirksam gestellt. Zudem werden die Stadtratsmitglieder das eingereichte Bürgerbegehren schon allein aus formalrechtlichen Gründen für unzulässig erklären müssen. Foto: Stadt Monheim am Rhein / Michael Hotopp
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Zwei Tage nach dem Ablauf der Frist für das Bürgerbegehren gegen die geplante Flüchtlingsunterkunft am Schulzentrum Krischerstraße wurden die Unterschriftenlisten am 29. Dezember nun doch noch im Rathaus eingereicht. Bürgermeister Daniel Zimmermann bestätigt den Eingang des Bürgerbegehrens und kündigt die Prüfung der Listen an: „Es liegen mehrere hundert Unterschriftenlisten vor. Alle Einträge darauf werden jetzt so, wie es die gesetzlichen Regelungen verlangen, einzeln auf ihre Gültigkeit geprüft.“

Schon ein falsches Geburtsdatum oder eine fehlende Wohnanschrift könne zur Ungültigkeit führen. Gültig seien ausschließlich Unterschriften von wahlberechtigten Monheimerinnen und Monheimern, so Zimmermann. „Vermutlich wird die Stadtverwaltung die Prüfung im Februar abschließen, sodass wir dem Rat dann in seiner März-Sitzung mitteilen können, ob das Mindestmaß an gültigen Unterschriften erreicht wurde.“

Obwohl er selbst von der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ausgeht, betont Zimmermann, dass die Initiatoren das Recht auf eine unvoreingenommene und rechtlich einwandfreie Prüfung aller eingereichten Unterschriften haben. Die Verwaltung prüft die Unterschriften also losgelöst von der Tatsache, dass das eingereichte Bürgerbegehren sich ohnehin als unzulässig erweisen wird.

Die Auffassung, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, wird auch durch eine externe juristische Untersuchung gestützt, die die Stadt in Auftrag gegeben hat. Das Prüfergebnis weist gleich mehrere erhebliche Mängel aus, die einer Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sehr deutlich entgegenstehen. Die Fehler beginnen schon mit einer unklaren Fragestellung, die entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht deutlich macht, welche Entscheidung geändert werden soll – gemeint sind offenbar nur Teile des Ratsbeschlusses vom 20. September. Die im Bürgerbegehren gestellte Frage sagt im Wortlaut jedoch etwas anderes. Die Begründung des Bürgerbegehrens enthält nach Überzeugung der Verwaltung unwahre Tatsachenbehauptungen. Und eine zur Fragestellung passende Kostenschätzung wurde von den Initiatoren gar nicht erst eingeholt. Hinzu kommt, dass ein Vorschlag für einen alternativen Aufstellungsort der Container fehlt und auch dafür, wie in der Zwischenzeit, eine angemessene Unterbringung der Geflüchteten sichergestellt werden soll.

Unabhängig von der inhaltlichen Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens war nach der im Rathaus vorliegenden juristischen Einschätzung auch der am 1. Dezember eingereichte Antrag auf Vorprüfung unwirksam. Er war lediglich von den drei Initiatoren, nicht aber, wie es die Gemeindeordnung unmissverständlich fordert, von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden. Dem Antrag lagen zwar fünf Unterschriftenlisten bei, diese bezogen sich aber nicht auf den Antrag, sondern waren nach dem Wortlaut und der äußeren Form vielmehr bereits zur Unterstützung des Bürgerbegehrens abgegeben worden.

Nun ist die Gemeindeordnung aber so zu verstehen, dass man mit einer Vorprüfung eben genau vermeiden will, dass unnötig Unterschriften für ein Begehren gesammelt werden, das in der bestehenden Form vielleicht gänzlich unzulässig ist oder zumindest noch in der Formulierung abgewandelt werden muss. Denn umsonst zu sammeln und zu unterschreiben führt verständlicherweise erst recht zu Frust. Genau das wollen die Gesetzesgebenden jedoch vermeiden, die Bürgerschaft mit dieser Regelung also unterstützen. Deswegen sammeln die Initiatorinnen und Initiatoren eines Bürgerbegehrens sinnvollerweise erst nach der Zulässigkeitsprüfung Unterschriften. Das Gesetz unterscheidet auch deshalb sehr bewusst zwischen der Mitunterzeichnung für die Antragsprüfung und der Unterstützung eines Bürgerbegehrens durch das Leisten einer Unterschrift. Ein ohne die notwendige Mitunterzeichnung eingereichter Antrag auf Vorprüfung ist schlicht unwirksam. Bürgermeister Daniel Zimmermann: „Die Unterzeichnenden wurde letztlich auch getäuscht. Ihre Unterschriften, die sie für das Bürgerbegehren abgegeben haben, wurden für etwas ganz anderes, nämlich den Antrag auf Vorprüfung, verwendet.“ Das ist unzulässig. Und für diesen Fall gibt es auch keine Möglichkeit einer Nachbesserung mehr.

Das Bürgerbegehren steht jedoch nicht nur inhaltlich auf tönernen Füßen. Es ist auch verfristet, weil es zu spät eingereicht wurde, nämlich mehr als drei Monate nach dem Ratsbeschluss, den es kassieren will. Die Anzeige des Bürgerbegehrens erfolgte am 22. November 2023. Die Kostenschätzung wurde den Initiatoren am 28. November übermittelt. Damit ist eine Hemmung der Dreimonatsfrist für insgesamt sechs Kalendertage eingetreten. Folglich endete die Frist für ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates vom 20. September richtet, wegen des zweiten Weihnachtstags am 27. Dezember. Tatsächlich eingereicht wurde das Bürgerbegehren mit den noch zu prüfenden Unterschriften jedoch erst am 29. Dezember. Zu spät. Eine weitere Hemmung, also die rechtliche Gewährung zusätzlicher Zeit, wegen des Antrages auf Vorprüfung ist nicht eingetreten, da der Antrag auf Vorprüfung, wie zuvor beschrieben, unwirksam ist.

Bürgermeister Daniel Zimmermann: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass das zuständige Verwaltungsgericht diese Frage anders bewerten würde. Die Rechtslage ist eindeutig.“ Deshalb sei auch der weitere Weg vorgezeichnet. Zimmermann: „Der Rat wird in seiner nächsten ordnungsgemäßen Sitzung am 20. März die Auffassung der Verwaltung bestätigen, dass der Antrag vom 1. Dezember 2023 auf Vorprüfung des Bürgerbegehrens nicht wirksam gestellt wurde. Und er wird das eingereichte Bürgerbegehren schon allein formalrechtlich für unzulässig erklären müssen. Da gibt es gar keinen Spielraum. Leid tut mir das höchstens für die Bürgerinnen und Bürger, die unter dem Vorwand, sich für den vermeintlichen Erhalt eines Schulgartens einzusetzen, zur Unterschriftsabgabe gewonnen wurden. Tatsächlich ist eine Ersatzfläche für den Schulgarten ja längst gefunden. Die ehemaligen Schulcontainer sind eine gute und gleichzeitig günstige Lösung zur Unterbringung von geflüchteten Menschen. Die Stadtverwaltung hat eine sehr sorgfältige Abwägung vorgenommen und eine sachlich wie menschlich gut begründete Entscheidung getroffen. Von den Initiatoren des Bürgerbegehrens und den sie unterstützenden Parteien kann ich leider beides weiterhin nicht behaupten. Es ist ein gutes Gefühl, dass die Initiatoren ihr Bürgerbegehren durch ihre eigene, unzulängliche Vorgehensweise zum Scheitern gebracht haben.“

Autor:

Lokalkompass Langenfeld - Monheim - Hilden aus Monheim am Rhein

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