Wie Jobcenter Unterstützungsleistungen verschleppen

Sozialgericht Dortmund. Mit Urteil vom 06.09.2016 (Az.: S 27 AS 1528/14) verpflichtete die vorsitzende Richterin Moos das JobCenter Kreis Unna über einen Widerspruch vom 23.12.2013 zu entscheiden mit dem ein Bescheid vom 28.11.2013 angefochten worden war.

Das JobCenter Kreis Unna hatte den Widerspruch ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zurückgewiesen, weil „eine qualifizierte Vollmacht für das Verfahren“ fehlte und der Bevollmächtigte der Klägerin diese trotz Erinnerung am 02.01.2014 nicht nachreichte. Als Fristsetzung war der 31.01.2014 vorgegeben worden. Nach Fristablauf erfolgten die Verwerfung des Widerspruchs und die Klageerhebung dagegen.

Die Interessen der Klägerin werden nun vom Jobcenter hinter Juristereien zurückgestellt.

Im Klageverfahren trug der Klägervertreter vor, dass ihm ein Hinweis auf eine fehlende Vollmacht eine Aufforderung eine solche nachzureichen nicht zugegangen sei. Außerdem sei dem Jobcenter bekannt, dass der Anwalt die Klägerin seit 2008 in dutzenden Verfahren vertritt. An einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung in diesem Verfahren zu zweifeln, ist eher unlogisch.

Die Klage hatte Erfolg.

In den Entscheidungsgründen führte die Vorsitzende Richterin Moos aus, dass eine fehlende Vollmacht bei „grundsätzlich pflichtgemäßer Ermessensausübung“ zwar zur Verwerfung eines Widerspruchs führen könne.
Allerdings stellte sie auf die angemessene Frist zur Nachreichung der Vollmacht ab.

„Der Einwand des Beklagten, hierbei handele es sich um eine Schutzbehauptung, kann nicht darüber hinweghelfen, dass er im Zweifel den Zugang der Aufforderung beweisen muss. Dabei ist lediglich der Ab-Vermerk auf dem Schreiben. Dies bedeutet aber hier aber nicht, dass das Schreiben zur Post gegeben wurde, sondern nur, dass es intern in das Postkörbchen gelegt wurde, von welchem es erst noch zur Geschäftsstelle, von der Geschäftsstelle zur Poststelle und von der Poststelle zum Postzulieferer gebracht werden muss. Den Beweis des Zugangs hat der Beklagte damit nicht erbringen können.“

Bereits bei Klageerhebung am 14.04.2014 dürfte der Sachbearbeiter der Widerspruchstelle des JobCenter Kreis Unna gewusst haben, dass er dieses Verfahren nicht gewinnen konnte. Damals hätte er besser über den Widerspruch der Klägerin entschieden. Das Interesse der Leistungsberechtigten auf korrekte Bescheiderteilung und möglicherweise Nachzahlung von Leistungen wird weiter verschleppt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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