Warum so zögerlich bei der Impfpflicht?

Wenn man die Impfpflicht möchte, könnte man sie sofort einführen und nicht noch wochenlang damit warten. Nach Stand heute soll sie erst im März kommen. Damit wird man einer drohenden 5. Welle nicht gerecht, kommt nicht vor die Welle, eine Impfpflicht käme zu spät.
Bereits jetzt kann nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz und sogar nach dem Grundgesetz eine Impfpflicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch den Bund angeordnet werden. Sogar die Länder können, wenn der Bund sich „weigert“ eine Impfpflicht per Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, wenn übertragbare Krankheiten mit klinisch schweren Verlaufsformen auftreten und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist, eine Impfpflicht angeordnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind mehr als genüge erfüllt!!!
Auch im Grundgesetz ist geregelt, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit auf Grund eines Gesetzes mit Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen eingegriffen werden kann. So ist dann auch das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt bei der Bekämpfung einer Seuchengefahr.

Hier die Gesetzeslage:

Infektionsschutzgesetz § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Abs.6: 
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. 
Abs. 7:
Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen

Grundgesetz:
Art 2
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art 74 19.(1)
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen ...

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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