Keine Notfallbetreuung für Kinder von Eltern außerhalb des Geltungsbereichs der Ausnahmeregelungen
Sollen Kinder umkommen, wenn Eltern arbeiten müssen und keinen (unbezahlten) Urlaub bekommen?

Wenn man die aktuellste Mitteilung der Stadt Bochum liest, wahrscheinlich ja. Hier diese Mitteilung (www.bochum.de/corona) der Sitzung des Krisenstabs vom 14.03.20:

Kinderbetreuung:
In seiner heutigen Sitzung hat der Krisenstab der Stadt Bochum Regelungen getroffen, wie der Erlass des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zur Betreuung von Kindergartenkindern in Bochum umgesetzt wird. Danach müssen beide Elternteile in Berufen tätig sein, die zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dienen“. Ähnliche Regelungen plant das Land für die Betreuung von Schulkindern aus den Jahrgangstufen eins bis einschließlich sechs.
Zu Arbeitsbereichen der Eltern, für die die Ausnahmeregelungen gelten, zählen laut MAGS insbesondere „alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.“

Das heißt im Klartext: Alle anderen Kinder, deren Eltern bei Arbeitgebern tätig sind, die nicht unter die obigen Ausnahmeregelungen fallen, dürfen nicht in die Notfallbetreuung aufgenommen werden. Die Eltern(teile) sind dann gezwungen, zu Hause zu bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Das hat jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Zwar darf ein Arbeitnehmer in solchen Ausnahmesituationen für einige Tage der Arbeit fernbleiben (§ 616 BGB), ohne dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, aber nicht für einen Zeitraum von drei Wochen oder mehr! Konsequenz: Es droht Kündigung und damit Arbeitslosigkeit!

Das scheint dem Krisenstab wahrscheinlich grob ausgedrückt "scheißegal" zu sein! Wahrscheinlich haben Angehörige dieses Krisenstabes keine eigenen Kinder in dem entsprechenden Alter oder fallen alle unter die Ausnahmeregelungen oder haben eine private Kinderbetreuung in einem sehr kleinen Kreis!

Man kann den betroffenen Eltern nur raten: Wenn sich der Arbeitgeber mit Sonderurlaub (unbezahlt) stur stellt, einfach die Kinder mit zur Arbeit bringen! Oder zum Nervenarzt bzw. Psychiater gehen, weil die psychische Belastung zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat! 

Im Übrigen beweist sich jetzt, wie unsozial der Staatsapparat ist. Während den Unternehmen unbegrenzt Milliarden von Euro als Hilfe für die Corona-Situation angeboten werden, ist für Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht zur Arbeit gehen können, kein müder Cent da!!! Auch die Stadt Bochum geht "mit gutem Beispiel" voran!P.S.: Ich bin gespannt auf eine Antwort vom Oberbürgermeister aufgrund meines offenen Briefes.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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