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Bessere Kinderbetreuung ab dem 01.08.2013?

Das Kinderförderungsgesetz (kurz: KiFöG) stellt Eltern ab dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte auch für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr in Aussicht.

Bislang gilt bis zum 31.07.2013, dass einen Anspruch auf einen solchen Platz lediglich Kinder ab dem 3. Lebensjahr haben, § 24 SGB VIII. Mit der Herabsenkung des Kindesalters möchte der Gesetzgeber nun sein im Jahre 2008 gegebenes Versprechen einlösen und eine bessere Kinderbetreuung gewährleisten.

Doch wird dieses Versprechen eingelöst werden können?

Schätzungen der fehlenden KiTa-Plätze gehen teils weit auseinander. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden ging zum 01.03.2012 noch von einer Lücke von ca. 220.000 Plätzen aus. Neueren Schätzungen zufolge wird ein Plätzemangel von weit über 100.000 KiTa-Plätzen zum Stichtag am 01.08.2013 vorliegen, so dass es vielen Eltern verwehrt bleiben wird, die begehrten Plätze für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.

Dieser Beitrag soll nachfolgend die wichtigsten Fragen betroffener Eltern beantworten.

1. Kann die Stadt meinen Antrag mit dem Hinweis auf fehlende KiTa-Plätze einfach so ablehnen?
Nein, das darf die Stadt so pauschal jedenfalls nicht. Die neue Fassung der Vorschrift des § 24 SGB VIII gibt Eltern und alleinerziehenden Eltern ab dem 01.08.2013 einen sogenannten Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz. Da das das zugrundeliegende Kinderförderungsgesetz immerhin bereits seit dem Jahre 2008 den Ländern und Kommunen aufgibt, dass Kindertagesplätze einzurichten sind, können sich die Leistungsträger nicht darauf berufen keine Plätze aufgrund leerer Kassen eingerichtet zu haben.

2. Kann die Stadt mich auf einen Platz bei einer privaten Tagesmutter oder auf einen Platz in einer privaten Einrichtung verweisen?Ja, grundsätzlich darf der Leistungsträger dies machen. Die Vorschrift des § 24 SGB VIII unterscheidet in diesem Punkte nicht zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen. Die Stadt ist jedoch im Verhältnis zu den Eltern dazu verpflichtet, dass etwaige zusätzliche Kosten, die durch die Nutzung einer privaten Einrichtung entstehen, ersetzt werden. Dies ist ein einklagbarer Anspruch, den die Betroffenen in jedem Fall unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts geltend machen sollten. Hierzu entschied das VG Mainz jüngst in einer Entscheidung vom 10.05.2012, Az.: 1 K981/11, dass einer Mutter in einer vergleichbaren Angelegenheit ein Ersatz solcher Mehrkosten zustünde, die infolge der Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung entstanden sind.

3. Ich möchte einer vollschichtigen Beschäftigung nachgehen. Leider versagt mir die Stadt/Gemeinde/Kommune einen KiTa-Platz. Kann ich Ansprüche geltend machen?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen öffentliche Einrichtungen, wenn diese Träger öffentlicher Leistungen die Rechtsansprüche der Bürger schuldhaft nicht erfüllen. Die betroffenen Eltern müssen also grundsätzlich darlegen, ob und inwieweit Beschäftigungsmöglichkeiten versagt geblieben sind, weil ein KiTa-Platz nicht eingerichtet wurde. Dann besteht je nach Einzelfall grundsätzlich die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

4. Die Stadt stellt sich auf den Standpunkt, dass es zumutbar ist, dass ich einen freien KiTa-Platz in einer anderen Gemeinde/Stadt/Kommune in Anspruch nehme, weil nur noch dort ein Platz frei sei. Darf sie das? Das kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich darf den Eltern auch zugemutet werden, dass längere Fahrstrecken in Kauf genommen werden. Hier kommt es jedoch entscheidend auf die Argumentation im Einzelfall an. Verschiedene Aspekte, wie z.B. Mobilität, wirtschaftliche Einschränkungen und eltern- oder kindbezogene Gründe können für die Unzumutbarkeit der Fahrtstrecke eine Rolle spielen.

5. Ein Rechtsanwalt kostet Geld. Leider bin ich derzeit bedürftig und möchte trotzdem meine Ansprüche durchsetzen. Gibt es staatliche Unterstützung zur Finanzierung eines Rechtsanwalts?Ja, es gibt staatliche Unterstützung. Das jeweilige Amtsgericht des Wohnsitzes erteilt bedürftigen Rechtsschutzsuchenden sog. Beratungshilfescheine, wenn der Bedürftige seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt und die Voraussetzungen einer Bedürftigkeit erfüllt. Für den Fall einer Klage kann der Rechtsschutzsuchende die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen, die im Falle der Bewilligung ein gerichtliches Verfahren zunächst aus der Staatskasse vorfinanziert.

Der Verfasser, Chuya Kojima, ist Rechtsanwalt bei den „Rechtsanwälten Beumer & Tappert“ mit den Standorten in Düsseldorf und Duisburg-Großenbaum. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Familien-, Sozial- und Erbrecht. Die Rechtsanwälte „Beumer & Tappert“ sind unter den Telefonnummern 0211-59878-10 und 0203- 728354-20 sowie unter den E-Mail-Adressen und duesseldorf@beumerundtappert und duisburg @beumerundtappert.de für einen unverbindlichen Erstkontakt erreichbar. Die Kanzlei vetritt bundesweit Mandanten insbesondere in den Fachanwaltsgebieten im Arbeitsrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.

Autor:

Beumer & Tappert aus Düsseldorf

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