Langericht Düsseldorf: Gerhard Woitzik Vorsitzender der Deutschen Zentrumspartei

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.02.2012 festgestellt, dass Gerhard Woitzik aus Dormagen Bundesvorsitzender der "Deutschen Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - Zentrum" ist. Den Antrag der Klägerin, dem Baden-Württembergischen Landesverband der Partei, stattdessen festzustellen, dass Ewald Jaksch aus Reutlingen anlässlich der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2011 in Fulda zum Bundesvorsitzenden gewählt worden sei, hat die Kammer zurückgewiesen. Die Wahl Jakschs sei nicht entsprechend der Parteisatzung erfolgt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Konflikt zwischen zwei Flügeln der Partei, die sich einerseits um Gerhard Woitzik, andererseits um Ewald Jaksch gebildet haben. Auf der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2011 in Fulda kam es zum Streit zwischen diesen beiden Gruppen. Der Parteitag spaltete sich auf und sowohl Woitzik als auch Jaksch wurden jeweils von Teilen der Mitglieder zum Bundesvorsitzenden gewählt. Auslöser des Streits war die Frage, welche der zum Parteitag erschienenen Mitglieder zur Wahl des Bundesvorsitzenden berechtigt seien. Laut Parteisatzung ist nur wahlberechtigt, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Ein Teil der Parteitagsmitglieder war der Auffassung, dass für eine ordnungsgemäße Entrichtung des Beitrags die Zahlung auf ein Konto der Bundespartei erforderlich sei, der andere Teil hielt auch eine Zahlung an die einzelnen Landes-, Kreis- oder Ortsverbände für ausreichend.

Da sich keine Einigkeit darüber erzielen ließ, welche der Mitglieder ihren Beitrag ordnungsgemäß entrichtet hatten und somit wahlberechtigt waren, erklärte Jaksch den Bundesparteitag am späten Vormittag für beendet und begab sich mit mindestens neun weiteren Parteimitgliedern in den Hotel-Gasthof "Jägerhaus" in Fulda-Bronzell. Die übrigen ca. 50 Mitglieder verblieben am ursprünglichen Veranstaltungsort, dem Hotel "Holiday Inn". Beide Gruppen eröffneten in den jeweiligen Lokalitäten nach einem Mittagessen den Bundesparteitag erneut und wählten einerseits Woitzik, andererseits Jaksch zum neuen Bundesvorsitzenden.
Das Gericht hat zur Wahl Jakschs ausgeführt, dass diese gem. § 32 BGB in Verbindung mit der Parteisatzung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und daher rechtlich keinen Bestand habe. Bei Jakschs Wahl sei die laut Satzung der Partei erforderliche Ladungsfrist zu einer Bundesmitgliederversammlung von 6 Wochen nicht eingehalten worden. Seine Wähler hätten sich am Nachmittag des 19.02.2011 nämlich spontan im Gasthof "Jägerhaus" zusammengefunden. Darüber hinaus sei die satzungsgemäß vorgesehene Öffentlichkeit bei der Wahl nicht gewahrt worden. Durch die spontane Ausgliederung eines Teils der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort habe die Öffentlichkeit vom neuen Veranstaltungsort und so von der Wahl Jakschs keine Kenntnis erlangen können.

Für den Fall, dass das Gericht die Wahl von Jaksch zum Bundesvorsitzenden für nicht wirksam ansehen sollte, hatte die Klägerin bereits zu Beginn des Rechtsstreits zugestanden, die parallel erfolgte Wahl von Woitzik als wirksam anzuerkennen. Ob die Wahl Woitziks tatsächlich ordnungsgemäß erfolgte, bedurfte deshalb keiner weiteren Prüfung durch das Gericht.

Streit um die Wahl des Bundesvorsitzenden der Partei gab es bereits im Jahre 2009. Das Bundesschiedsgericht der Partei hatte deshalb festgestellt, dass die Mitgliederversammlung im Februar 2009, die bereits damals Woitzik gewählt hatte, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sei nicht rechtzeitig erfolgt.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, Az.: 6 O 357/11)
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLGs/28_02_2012/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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