Landesbetrieb Wald und Holz NRW
FAQ zu Verkehrssicherungspflicht im Wald

„Das Betreten des Waldes ist für Erholungssuchende auf eigene Gefahr erlaubt. Für waldtypische Gefahren haften die Waldbesitzenden nicht. Waldtypische Gefahren sind Gefahren, die
von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen, oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Darunter
fallen auch Gefahren, die vom Zustand der Wege ausgehen (z. B. Abflussrinnen nach Gewitter, Überflutung der Wege, tiefe Fahrspuren von Forst- und Landwirtschaftsverkehr) und der
gewachsenen Natur (z. B. Geröllabgang, Steinschlag, Wurzelaufbruch).“….
„Somit besteht keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren auf Waldwegen. Dabei sind die Besucherfrequenz sowie eine besondere Bewerbung des Waldweges, z.B. als Premiumwanderweg, irrelevant.
Regelmäßige Kontrollen wie bei Straßenbäumen sind selbst an stark frequentierten Waldwegen nicht erforderlich. Der Erholungsverkehr hat durch die gesetzlich eingeräumte Betretungsbefugnis des Waldes entschädigungslos das allgemeine Lebensrisiko eines Waldbesuches hinzunehmen.“

Hier der Link zum lesen:
FAQ Verkehrssicherungspflicht im Wald

Autor:

Interkulturelle Frauengruppe Gladbeck aus Gladbeck

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