Neue Coronaschutzverordnung des Landes
Regeln für Hagen: Sperrstunde ab 23 Uhr und Privatfeiern im kleinen Kreis

In seiner gestrigen Sitzung hat der Krisenstab der Stadt Hagen eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, welche die in der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober vorgeschriebenen Maßnahmen für Hagen umsetzt. "Die neuen Regeln führen zu Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger - das ist uns bewusst", sagt Oberbürgermeister Erik O. Schulz in seiner Funktion als Krisenstabsleiter. "Doch nur so lässt sich ein zweiter Lockdown möglichst verhindern."

Regeln gelten je nach "Gefährdungsstufe 1 oder 2"

Die bereits bekannten Werte im Rahmen der 7-Tages-Inzidenz von 35 beziehungswiese 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner sind ausschlaggebend für das Feststellen der "Gefährdungsstufen 1 und 2". Nach Feststellung der Überschreitung muss die jeweilige Kommune mittels Allgemeinverfügung vorgegebene Regeln für das öffentliche Leben am folgenden Werktag veranlassen. Erst wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben Tagen am Stück unterschritten wird, kann die Gefährdungsstufe wieder aufgelöst werden.

Hagen hat die Inzidenz von 50 seit einiger Zeit überschritten. Demnach gelten ab morgen, 20. Oktober, zunächst bis zum 31.10.2020 gemäß der Coronaschutzverordnung wie in allen vergleichbaren Städten in NRW folgende Regeln:

Veranstaltungen und Versammlungen

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Personen dürfen nur noch mit einem genehmigten Hygienekonzept durchgeführt werden, das mindestens drei Tage vor der Veranstaltung der Stadt Hagen vorliegen muss. Trotzdem darf eine Teilnehmerzahl von 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen nicht überschritten werden. Alle Teilnehmenden müssen in geschlossenen Räumen auch auf Steh- und Sitzplätzen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Hygienekonzepte und Fragen rund um die Durchführung von Veranstaltungen nimmt das Ordnungsamt der Stadt Hagen unter ordnungsamt@stadt-hagen.de entgegen.

Private Feiern

Private Zusammenkünfte und Feiern außerhalb der eigenen vier Wände dürfen maximal mit 10 Personen stattfinden. Feiern ab 5 Personen müssen vorab beim Ordnungsamt der Stadt Hagen angezeigt werden. Hierfür steht ein Onlineformular auf www.hagen.de zur Verfügung. Zusammenkünfte und Feiern in Privatwohnungen beziehungsweise auf Privatgrundstücken sind von dieser Regel nicht betroffen, der Krisenstab der Stadt Hagen rät allerdings dringend, im privaten Bereich mit maximal 10 Personen zusammenzukommen.

Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr

Gastronomische Einrichtungen (Lokale, Kneipen, Bars, Cafés, Imbisse etc.) müssen nachts zwischen 23 und 6 Uhr geschlossen bleiben. In dieser Zeit darf an Kiosken, Trinkhallen, Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden.

Gruppengröße von 5 Personen in der Öffentlichkeit

Bei Treffen in der Öffentlichkeit und in der Gastronomie dürfen in ganz Hagen weiterhin maximal 5 Personen zusammenkommen. Ausnahmen regelt die Coronaschutzverordnung beispielsweise bei direkten Verwandten oder Personen aus zwei Haushalten.

Keine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit

Eine generelle Maskenpflicht in der Öffentlichkeit ist in Hagen aktuell nicht verpflichtend vorgeschrieben. Zugleich wiederholt der Krisenstab eindringlich den Appell, immer dann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn es nicht möglich ist, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Gleichzeitig bleibt es auch in der neuen Allgemeinverfügung dabei, dass in Hagen weiterhin eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht an Schulen und für Erwachsene in Kitas gilt:

Mund-Nasen-Schutz für Erwachsene in Kitas

Innerhalb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben erwachsene Personen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ein Abstand zu anderen Personen von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch beim Umgang mit zu betreuenden Kindern.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in Schulen

Für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen besteht eine Maskenpflicht während des Unterrichts und während der Betreuung immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Grundschulen gilt diese Pflicht weiterhin nicht, solange sich die Klassen im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Die weiteren Vorschriften der Coronabetreuungsverordnung bleiben unberührt.

Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, besteht eine Maskenpflicht auch bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann

Der Krisenstab der Stadt Hagen beobachtet die Entwicklungen der Infektionszahlen fortlaufend und passt die Regeln dem örtlichen Infektionsgeschehen bei Bedarf an. Die neue Coronaschutzverordnung, die Allgemeinverfügung der Stadt Hagen und alle Informationen rund um das aktuelle Infektionsgeschehen in Hagen gibt es auf www.hagen.de/corona.

Autor:

Stephan Faber aus Iserlohn

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