Wie weit dürfen sich etwa die Halterner außerhalb des Kreises bewegen
15-Km-Regel gilt im Kreis RE

Quelle: Stadt Haltern

Haltern/Kreis RE. Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung ab dem 12. Januar eine Coronaregionalverordnung erlassen. Daraus geht hervor, dass es auch für die Menschen im Kreis Recklinghausen eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer gibt. Die beigefügte Skizze zeigt die 15-Km-Grenze für Haltern am See, wie weit sich etwa die Halterner außerhalb des Kreises bewegen dürfen.

Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus dem Kreisgebiet nur noch innerhalb des Kreises ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist es nach Angaben des NRW-Gsundheitsministeriums, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”. Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen. Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.  Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:

- Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen,

- der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,

-  der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,

- Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,

- die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,

- die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen

- Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind. Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Die Coronaregionalverordnung finden Sie hier

Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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