Corona-Regeln nicht nur für Haltern
In Geschäften Maske tragen

Haltern. Weil zwischenzeitlich immer wieder Unklarheiten auftauchen, gibt die Stadtverwaltung hier einige Tipps, die der NRW-Corona-Schutzverordnung entnommen sind. Diese ist seit Montag, 27. April, gültig. Neu ist, dass in der Regel jede Person verpflichtet ist, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Um das zu gewährleisten, müssen die Menschen nun in Verkaufsstellen, Geschäften, auf dem Wochenmarkt usw. Masken tragen, die Mund und Nase abdecken. Schal oder Tuch sind ebenso erlaubt.

Die Maskenpflicht gilt auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, sie gilt bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.Es bleibt dabei, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt sind. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, ausgenommen sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und auch die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Im Sinne des Infektionsschutzgesetzes können zuständige Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen. Untersagt sind weiterhin das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen.

Autor:

Michael Menzebach aus Haltern

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