SPD-Fraktion stellt Antrag auf Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

"Die Windenergie soll als tragende Säule der Erneuerbaren Energien in NRW weiter ausgebaut werden. Dabei ist die planerische Sicherheit durch die Stadt von großer, praktischer Bedeutung. Mit dem bauleitplanerischen Instrumentarium kann den unterschiedlichen Belangen, wie dem Natur- und Artenschutz, der Landschaftspflege, dem Schutz vor Immissionen, aber auch dem Tourismus frühzeitig Rechnung getragen werden...," begründet die SPD-Fraktion ihren Antrag auf Planung und Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Haltern am See. Bis zur Fertigstellung solle eine Veränderungssperre nach BauGB §14 erlassen werden.

Die SPD-Fraktion Haltern am See sieht es als sinnvoll an, sich von einem bisher nicht involvierten Sachverständigen dabei beraten zu lassen. Um einen Teil der dadurch entstehenden Kosten zu decken, wird vorgeschlagen die Summe von rund 25.000 €, welche aus der Kostenausgleichsregelungs-Verordnung für durch das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW entstandene kommunale Belastungen, der Stadt zugewiesen wird (für 2013 und 2014 komplett, anteilig 2012), zu verwenden.

Mit den bisherigen Planungen war die Stadt gescheitert. Die Gerichte sahen die vorgesehenen Konzentrationszonen als unzureichend an. Die Windenergieanlagen werden daher aktuell nach §35 Abs.1 Nr. 5 des Baugesetzbuches zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben durch den Kreis Recklinghausen als zuständige Behörde genehmigt. Der Gesetzgeber hat die Anlagen aufgrund ihres Wesens dem Außenbereich zugeordnet. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Vorhabens zur Errichtung einer WEA, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit dem Privilegierungstatbestand sei die Gefahr verbunden, dass eine unkoordinierte Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich stattfindet. Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber den Planungsträgern die Möglichkeit des sogenannten Planvorbehalts ein. Dieser besagt, dass einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen, wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Hat eine Gemeinde also eine Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan ausgewiesen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Flächen daher in der Regel unzulässig. Mit dem Planvorbehalt ist entsprechend eine Doppelfunktion verbunden, die zum einen dazu führt, dass die Windenergienutzung auf die dafür vorgesehenen Flächen gelenkt wird und zum anderen der übrige Planungsraum für die Windenergienutzung in der Regel nicht mehr zur Verfügung steht.

Um in Haltern am See die Ausweitung von Konzentzrationszonen räumlich steuern zu können, bedarf es eines gesamträumlichen, schlüssigen Plankonzepts für Haltern am See. Der Rat der Stadt erhielte dadurch die Möglichkeit, die Ansiedlung weiterer für das Stadtbild prägende Windenergieanlage zu steuern, so Fraktionsvorsitzende Beate Pliete und Ratsmitglied Heinrich Wiengarten.

Autor:

Antje Clara Bücker aus Haltern

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