Ex-Kita-Leiterin nicht in Haft – Haftbefehl ausgesetzt

Der STADTSPIEGEL berichtete bereits, dass eine 44 Jahre alte frühere Leiterin einer Sprockhöveler-Kindertagesstätte der gewerbsmäßigen Unterschlagung beschuldigt wird. Bei der ersten Sitzung des Schöffengerichtes am 3.4.2019 erschien sie nicht. Der damals angeordnete Haftbefehl wurde inzwischen außer Vollzug gesetzt. Die nächste Verhandlung ist am 22.5.2019.

Die Anklagevorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen sie wiegen schwer. Als frühere KITA-Leiterin wird sie von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, im Zeitraum 2015 bis 2016 gewerbsmäßig in 29 Fällen unberechtigt Geld aus der Barkasse und von zwei Konten der KITA zweckentfremdet verwendet zu haben. Bei einer internen Prüfung der KITA für die von der Angeklagten getätigten Verfügungen sollen keine Belege gefunden worden sein.

Auch im Nachhinein soll sie entsprechende Belege nicht vorgelegt haben. Dadurch entstand der Verdacht, dass die Angeklagte das Geld nicht für Zwecke der Kindertagesstätte verwendet haben könnte. Der entstandene Schaden soll über achttausend Euro betragen.

Der Geschäftsführer der KITA erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei und kündigte bereits an, den Fehlbetrag bei der Angeklagten geltend zu machen, da KITA, Kinder und Eltern nicht darunter leiden dürfen. Das Kontrollgefüge der KITA wurde nach dem Vorfall neu bewertet und geändert.

Nächster Gerichtstermin am 22. Mai 2019
Dem Pflichtverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt Peter Steffen, gelang es jetzt, den Haftbefehl gegen seine inzwischen verzogene Mandantin außer Vollzug setzen zu lassen.

Das Hattinger Schöffengericht wird sich jetzt am Mittwoch, 22.5.2019, erneut mit der Anklage der Staatsanwaltschaft befassen – hoffentlich in Anwesenheit der Angeklagten.

Ergänzung:
Das Strafgesetzbuch sieht bei gewerbsmäßiger Unterschlagung (§ 263 STGB) je Einzelfall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe kann ein umfassendes Geständnis, eine Wiedergutmachung bis zum Prozessbeginn sowie ein bisher unbescholtenes Leben strafmildernd berücksichtigt werden.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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