Jobcenter-Versteher
Sozialrechtsexperten empfehlen: Lieber sich nicht vom Jobcenter beraten lassen

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"Die Sozialleistungsträger, also auch die Jobcenter, müssen umfassend über alle Leistungsansprüche beraten. Denn das Sozialrecht schreibt den Sozialleistungsträgern besondere Beratungs- und Betreuungspflichten vor. In der Realität funktioniert das aber oft nicht."
[. . .]
"Kein Verlass auf eine umfängliche Rechtsberatung
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Imanuel Schulz warnt deshalb auch davor, sich auf die Beratung im Jobcenter zu verlassen. “Lassen Sie sich nicht vom Jobcenter in Rechtsfragen beraten”, so der Rat.

“Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass in Jobcentern bei Widersprüchen keine unabhängige Beratung erfolgt”. (Siehe Urteil: AZ: 1 BvR 1517/08)."

("Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).")

Rn 6
"Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie trägt insbesondere vor, dass sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber bemittelten Rechtsuchenden ungleich behandelt werde. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Beratung sei hier angesichts der Kompliziertheit und Bedeutung der Leistungen zur Existenzsicherung gegeben. Es sei unzumutbar, wenn sie bei derjenigen Behörde um Beratung nachsuchen solle, gegen deren Entscheidung sie sich wende. Eine neutrale Beratung durch die ARGE, die zugleich als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde auftrete, sei nach vernünftiger Erwartung nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin beruft sich außerdem auf die Waffengleichheit und den effektiven Schutz der Rechtsuchenden im Vorverfahren. Die Verzögerung durch ein nicht ausreichend effektiv gestaltetes Widerspruchsverfahren führe zu einer unzumutbaren Erschwerung der Sicherung der materiellen Existenz."

Die Richter urteilten:
"Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) davon ausgeht, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte."
Lieber sich nicht vom Jobcenter beraten lassen


Rechtsberatungskompetenz im Jobcenter Märkischer Kreis

Für die qualifizierte Schulung von Fachkräften ist die Geschäftsführung zuständig. Für die gesetzeskonforme Umsetzung der Leistungsgewährung auch.

Aber über viele Jahre behaupteten die Geschäftsführer gesetzeskonforme Mietobergrenzen in dem Wissen, dass sehr wohl rechtliche Bedenken vorlägen und gegen jedes "Konzept" Sozialklagen eingeleitet waren. Trotzdem wurden die Leistungssachbearbeiter angewiesen Kürzungen zu vollstrecken und ungezählte Kunden um Leistungsansprüche zu prellen.

Erst eine Entscheidung des LSG NRW, 23.06.2022, L 6 AS 120/17 demaskierte die vorgehaltenen Konzepte als nicht schlüssig, nicht anwendbar. - Aber Tausende von Leistungsberechtigten bleiben betrogen, nur einige Duzend Kläger (die genaue Zahl ist der Widerspruchstelle bestens bekannt) hatten Ihre Ansprüche durch Widerspruch und Klage dauerhaft gesichert.? Erste Nachzahlungen werden ausgeurteilt.

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Die Widerspruchstelle des Jobcenters Märkischer Kreis fungierte als "Qualitätssicherung" und besteht aus lohnabhängigen, also "gekauften Mitarbeitern". Der ständiger Textbaustein der "Rechtsexperten" kommt quasi von der Rolle: "Es wird beantragt die Klage abzuweisen."  (- auch dann, wenn die Rechtslage längst ausentschieden ist.

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Aber damit nicht genug. Mein gestriger Beitrag und etliche weitere Falldokumentationen lassen vermuten, dass auch einige Sozialrichter sich aktiv an solchem systematischen  Leistungsbetrug beteiligen?  Wie im Zuge einer Klage unbeabsichtigt zu erfahren war, war das Ziel der abgewiesenen Klage nicht die Herstellung des Rechtansprüche, sondern die Vermeidung eines Präzedenzfalles. Der Schuss geht nach hinten los.   - Vier Jahre lang hatte das Jobcenter Märkischer Kreis wissentlich die gesetzlichen Auflagen des § 44 SGB I ignoriert und die Auszahlung der Schadensersatzleistung gesetzwidrig verweigert. Dieser Gesetzesverstoß wurde von Sozialrichtern ignoriert und statt dessen ein Verjährungsparagraf aus dem Hut gezaubert.

Damit nicht genug. Nicht nur das Sozialrecht steht auf dem Prüfstein, auch das Strafrecht und die Staatsanwaltschaften.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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