Ein weiterer mieser Trick beim Jobcenter Märkischer Kreis

Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist:

§ 20 Untersuchungsgrundsatz

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Ausdrücklich heißt es, dass auch die begünstigenden Argumente einzubeziehen seien. Dieses Wissen darf auch beim Jobcenter Märkischen Kreis vorausgesetzt werden.

Kürzlich legte mir ein aufmerksamer Zeitgenosse das beigefügte Schreiben der Widerspruchstelle des Jobcenters MK vor, in dem die Mitarbeiterin sich an die rechtlich unerfahrene Kundin wendet, und diese zur Einreichung von weiteren Unterlagen zum laufenden Widerspruch auffordert:

"Sehr geehrte Frau XXX,

Sie erhalten in der Anlage das Schreiben an Ihren Rechtsanwalt zur Kenntnis. Sollten Sie über Unterlagen verfügen, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides belegen, legen Sie diese bitte zur Weiterleitung Ihrem Rechtsanwalt vor oder reichen Sie diese beim Jobcenter ein.

Sie können die Unterlagen auch in einem verschlossenen Briefumschlag, der mit Widerspruchsstelle, beschriftet ist, im Jobcenter abgeben oder in den Hausbriefkasten einwerfen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag"

Das Schreiben an den Anwalt selbst enthielt selbstverständlich keinen Hinweis auf diesen Manipulationsversuch.

Jeder Versuch der Beeinflussung von Kunden am Rechtsanwalt vorbei ist aber eine ganz miese Tour und widerspricht dem Fair Play. Mir sind hier einige Fälle bekannt, in denen auf diese Weise das Vertrauen in den Rechtsanwalt untergraben wurde und die Kunden um hunderte von Euro geprellt wurden.

Es gilt: wenn ein Anwalt mit einem Mandat betraut wurde, so hat sich die Behörde im laufenden Verfahren ausschließlich an diesen zu wenden.
Das gilt jedoch nicht für neue Bescheide. Hier liegt die Mitwirkung beim Kunden. Der sollte seinem Anwalt sämtliche neuen Bescheide zeitnah zur Kenntnis geben, um mögliche Folgeschäden zu vermeiden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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