Parkplatznot auf Behindertenparkplätzen

Auch ich musste oft genug falsch zugeparkte Behindertenparkplätze beobachten. Allerdings halten sich auch fälschlicherweise Gerüchte, die mit diesen in Verbindung stehen.
Ich versuche alle mir bekannten hier aufzuführen:

- Der Rollstuhl-Mythos:

Das Rollstuhlsymbol1 auf dem Parkplatzschild (bzw. auf dem Boden) wird meist so verstanden, dass alle und nur Rollstuhlfahrer diesen Parkplatz benutzen dürfen.

Ein Rollstuhl allein ist keine Begründung für eine Nutzungsberechtigung. Es geht zwar auch um die Art der Behinderung und Einschränkung der Betroffenen, aber diese müssen erst ärztlich belegt werden und in einem Schwerbehindertenausweis2 eingetragen werden. Erst dann kann eine Parkberechtigung3 bei der zuständigen Stelle beantragt werden (in Recklinghausen ist das das Ordnungsamt). Dieser ist kostenlos und EU-weit gültig und nicht nur auf das „außergewöhnlich Gehbehindert“-Merkmal eingeschränkt.

- Der Schwerbehindertenausweis-Mythos

Der Besitz eines Schwerbehindertenausweis reicht aus.

Das ist falsch. Wie oben erwähnt muss vor Benutzung eine Parkberechtigung (blauer Ausweis) beantragt werden. Ein hinter die Scheibe gelegter „Schwebi“ hat aber auch den Nachteil, dass der dann nicht mehr in der Tasche ist, wenn man ihn braucht (Eintrittskasse….).

- Der „der kann aber laufen!“-Mythos

„Da parkt einer, steigt aus und … geht!“ - der darf da sicherlich nicht parken!

Auch das kann falsch sein. Die Merkmale, die über eine Parkberechtigung entscheiden sind nicht immer deutlich erkennbar. So gibt es auch Menschen ohne Gehbehinderung, die berechtigt sind. Dies können Blinde oder auch Menschen mit Atemwegs- und Herzerkrankungen sein.

Diese vielen Mythen und Gerüchte haben auch einen großen Nachteil. Sie zwingen oftmals Menschen mit Behinderung in peinliche Situationen, da sie oft nach ihrer Berechtigung befragt werden, wenn sie als „Falschparker“ angesprochen werden.

An Herrn Kohl vom Ordnungsamt Marl ging auch mal eine Anfrage von mir, als ich von einem seiner Mitarbeiter (für ihn wohl: „Politesse“) angesprochen und meine Begleitung (mit Parkberechtigung) komplett alle Unterlagen (Parkberechtigung und Schwerbehindertenausweis) vorzeigen musste, während wir uns gerade aus dem Auto quetschen mussten, da die links und rechts von uns parkenden Autos ohne Berechtigung nur eine schmale Lücke vor dem Rathaus Marl offen gelassen haben. Von „Knöllchen“ war da nichts zu sehen. Ebenso vom Wissen des Marler Ordnungshüters, wer berechtigt ist („Sie haben ja kein aG!“). Die Anfrage, ob und wie seine Mitarbeiter dahingehend geschult werden, blieb bis heute unbeantwortet.

Den Aufruf blockierte Behindertenparkplätze zu hinterfragen, kann ich nur bedingt teilen. Denn es sollte jeglicher Aktionismus erst mit dem Blick hinter die Windschutzscheibe beginnen. Sollte dort der blaue Parkausweis liegen, sind alle weiteren Nachfragen zu unterlassen. Ein vorheriges Ansprechen der „Falschparker“ sollte lieber vermieden werden, da dies oftmals mit einer Offenbarung intimer Einzelheiten über den Krankheitszustand verbunden ist. Fehlt der Ausweis, können gerne die entsprechenden zuständigen Stellen benachrichtigt werden.

Kritik muss aber auch sein. Der Info-Bereich ist leider voller Fehler.

- den Zusatz „außergewöhnlich Gehbehindert“ (Merkmal „aG“) erhält man auf Antrag bei der Kreisverwaltung (Versorgungsamt) für den Schwerbehindertenausweis. In Marl kann das auch im Bürgerbüro4 beantragt werden. Der Parkausweis hat damit vorerst nichts zu tun. Diesen erhält man bei der eigenen Kommune (in Marl ebenfalls beim Bürgerbüro) unter Vorlage eines Passbildes und dem Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkmalen. Der blaue Ausweis und die Merkmale auf dem Schwerbehindertenausweis sind zwei verschiedene Dinge.

- der blaue Ausweis wird hinter das Fenster gelegt, nicht der „Schwebi“ von der Kreisverwaltung. Der sollte besser beim Besitzer bleiben, da der noch für andere Dinge benötigt wird.

- Der Parkausweis hat auch nichts mit Steuerermäßigungen oder Freifahrten mit Bus und Bahn zu tun. Das ist ebenfalls allein der Schwerbehindertenausweis, der noch immer nicht blau ist.

- Gänzlich falsch ist die Rundfunkgebührenbefreiung. Diese erhalten aufgrund von Behinderung nur „Taubblinde“ und auch nur auf Antrag beim Rundfunkbeitragsservice. Schwerbehinderte mit Merkmal „aG“ sind nicht aufgrund des Merkmals gebührenbefreit. Damit hat auch weder die Stadt Marl noch die Kreisverwaltung etwas zu tun. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist mit dem Merkmal „RF“ auf dem Schwerbehindertenausweis möglich.

Autor:

Helder Aguiar aus Recklinghausen

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