2 Sprockhöveler konsumierten Kinderpornografie
Kölner Staatsanwältin spricht Klartext

Zwei bisher nicht vorbestrafte Sprockhöveler hatten sich heute in zwei unterschiedlichen Hauptverhandlungen u.a. wegen des Besitzes von Kinderpornografie vor dem Strafrichter zu verantworten. Beide erhielten als Ersttäter Bewährungsstrafen.

Bei einem 51-Jährigen aus Sprockhövel wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung Mitte November 2019 Tausende Bild- und Videodateien auf 19 PC-, Smartphone und externen Speichern gefunden und sichergestellt. Noch beim Eintreten der Polizeibeamten in die Wohnung hatte der 51-Jährige kinderpornografische Bilder auf seinem PC geöffnet.
„Ich habe alles runtergeladen und wollte Leute in Chatforen kennenlernen, die eine gewisse Erwachsenen-Sexualpraktik bevorzugen, sagte der Angeklagte zu Richter Kimmeskamp und ergänzte, dass er dabei keine Kinderpornografie konsumieren wollte.
Das sah Staatsanwältin Laroche anders. In deutlichen, unmissverständlichen Worten zeigte sie dem Gericht auf, dass aufgrund ihrer Ermittlungen der Angeklagte in einem Darknetbereich im Internet unterwegs war, in dem sich Personen austauschen, die aktiven Kindesmissbrauch tätigen wollen und die Bilder dann anschließend verkaufen. Diese Bereiche sind normalerweise über das normale Internet gar nicht aufrufbar.

Schilderungen machten Zuhörer betroffen

Die Detailschilderungen der Staatsanwältin aus Köln, die dort im Bereich der zentralen NRW-Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) tätig ist, über die Inhalte der beim Angeklagten vorgefundenen „inkriminierten Dateien“ waren erschütternd. Tausende Bilder und Videos sollen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Kleinstkindern dargestellt haben.
Ein weiterer externer Spezialermittler der Polizei schilderte dem Strafgericht, dass weitere Täter aus einem speziellen Bereich des darknet ermittelt und festgenommen werden konnten, als sie bereits zwecks Kindesmissbrauch an einem verabredeten Ort erschienen waren und dabei noch Legospielzeug bei sich hatten. Dieser Ermittler war dem Angeklagten „auf die Spur“ gekommen.
Richter Kimmeskamp folgte dann vollumfänglich dem Plädoyer der Staatsanwältin aus Köln und verhängte gegen den 51-Jährigen aus Sprockhövel eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus muss der Angeklagte 3.000 Euro an ein Kinderdorf zahlen.

Richter schließt Öffentlichkeit und Presse aus

Bei einer weiteren Hauptverhandlung hatte sich ein 67-jähriger Sprockhöveler wegen der gleichen Delikte zu verantworten. Auch bei ihm waren bei einer Wohnungsdurchsuchung Anfang Oktober 2019 eine Vielzahl von Kinder- und jugendpornografischem Material vorgefunden und beschlagnahmt worden.
Rechtsanwalt Kaps stellte dann im Namen seines Mandanten den Antrag, die Öffentlichkeit und die Pressevertreter vorübergehend von der Verhandlung auszuschließen, da Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich seines Mandanten aufgezeigt würden, deren öffentliche Erörterung sonst schutzwürdige Interessen seines Mandanten verletzen würde.
Die Staatsanwältin aus Essen beantragte diesen Antrag des Strafverteidigers abzulehnen, Richter Kimmeskamp kam aber dann nach nochmaliger Prüfung dem Antrag nach.

Zehn Monate Freiheitsstrafe und 3.000 Euro an den Kinderschutzbund

Am Ende der Hauptverhandlung wurde der 67-Jährige aus Sprockhövel wegen Zugänglichmachung und Besitz kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiterhin muss er 3.000 Euro an einen auswärtigen Kinderschutzbund zahlen.
Während der Angeklagte und sein Verteidiger direkt nach der Urteilsbegründung auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten und somit den Urteilsspruch akzeptierten, gab die Staatsanwältin aus Essen dazu noch keine Erklärung ab.

Ergänzung : § 171b Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, (....) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. (....)
(....) (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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