Allgemeinverfügung

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Politik
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Allgemeinverfügung der Stadt Marl zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Marl als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde  Erlasse der Landesregierung NRW um. Die Stadt Marl ist  zuständige Behörde und verfügt: 1. Im gesamten Gebiet der Stadt Marl sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel,...

  • Marl
  • 17.03.20
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