Politik
Allgemeinverfügung der Stadt Marl zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Marl als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde Erlasse der Landesregierung NRW um. Die Stadt Marl ist zuständige Behörde und verfügt: 1. Im gesamten Gebiet der Stadt Marl sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel,...