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Ratgeber

WEG: Haftung Verwaltungsbeirat

Die Haftung des Verwaltungsbeirates ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB, auf Grund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind Auftragnehmer. Das Auftragsverhältnis bezieht sich auf die Aufgaben im Sinne von § 29 WEG (gesetzliche Pflichten) und weiteren Aufgaben gemäß den §§ 662 ff BGB, bei einer entgeltlichen Tätigkeit aus § 675 BGB sowie § 611 BGB als Dienstvertrag. Aus diesem Grund ist auch stets das einzelne...

  • Dortmund-Süd
  • 18.03.17
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