Schnee und seine Risiken

Wolfgang Kartheuser kennt sich auch mit dem Winter und seinen Pflichten aus.Foto: PR | Foto: PR
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Der Winter verzaubert unser Land, hell strahlend legt sich ein samtenes weißes Tuch über Häuser, Wiesen und Felder. Nicht nur Kinder genießen die Möglichkeiten zum Wintersport und jeden Winterspaß.
Mit dem ersten Schritt vor die Tür bemerken wir die Probleme, die Väterchen Frost und seine Kumpane uns gebracht haben.
Private und öffentliche Flächen sind durch Schnee, Eis und Matsch schwierig zu passieren.
Je nach Räumungs- und Streuzustand warten zum Teil erhebliche Gefahren auf winterliche Nutzer. Je nach Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den Grundstückseigentümer kommen Sie sicher oder gar nicht an Ihr Ziel.
Grundstückseigentümer können diese Verpflichtung selbst wahrnehmen, an Mieter weiterreichen oder einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragen. Sie können sich allerdings nicht durch Gründe wie Alter, Krankheit oder Berufstätigkeit ihren Pflichten entziehen - oder mit einem Hinweisschild auf die Gefahren der nicht gestreuten Flächen hinweisen - dieses Mittel taugt ebenfalls nicht.
In Deutschland beginnt der Winterdienst um 7 und endet um 20 Uhr, sonn - und feiertags können Sie bis kurz vor 9 Uhr warten. Besonders frequentierte Flächen wie Fußgängerzonen müssen während der Dauer ihrer eigentlichen Nutzung versorgt werden. Sollte es immer wieder schneien, können Sie nach Ende jedes Schneeschauers wieder ausrücken. Sie müssen in jedem Fall erreichen, dass die genutzten Mittel und Maßnahmen das Befahren und Begehen der Flächen sicher gewährleistet.
Viele Städte gestatten die Nutzung von Streusalz nicht. Der Tierschutz, Korrosionsgefahren und der Umweltschutz sind dafür verantwortlich. Falls Sie Granulat verwendet haben, dürfen Sie dieses nach dem Ende der Streuzeit wieder einsammeln; es würde sonst Wassersammler und Rohre zusetzen und im trockenen Zustand zu einer neuen (Rutsch-)Gefahr werden. Ökologisch unbedenkliche Steumittel finden sich unter: www.blauer-engel.de.
Öffentliche Wege und Straßen müssen durch Gemeinden, Städte, das Land oder den Bund geräumt und gestreut werden. Wie auch im Falle der privaten Flächen gibt es hier die Möglichkeit, die Verpflichtung an die Anlieger weiterzureichen; die Regeln dafür werden zum Beispiel in gemeindlichen Satzungen festgehalten.
Unbedingt zu empfehlen ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung, um unnötige Haftungslücken zu schließen. Der Abschluss entbindet Sie allerdings keineswegs von den genannten Pflichten. Im Falle eines durch Sie verschuldeten Unglücksfalles müssen Sie für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld selbst aufkommen.
Wir haben hier nur einen Teil der winterlichen Gefahren, die unmittelbar mit der Nutzung von Immobilien verbunden sein können, besprochen; keinesfalls vergessen werden darf der Hinweis, dass Schneewehen, Dachlawinen, Eiszapfen, zugefrorene Wasserflächen, unter Schnee und Eis verborgene Hindernisse und dergleichen weitere frostige Gefahren darstellen.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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