Der HaFi stimmt zu
Abwärme aus Abwasser in #Arnsberg nutzbar

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Der Rat der Stadt Arnsberg befasst sich im März 2024 in den Bezirksausschüssen, HaFi und Rat mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt in der 7. Fortschreibung (Drs. 213/2023) aus dem Dezember 2023. Das Wichtigste darin ist die Seite 3 auf der die Berücksichtigung technischer und rechtlicher Änderungen und Entwicklungen einfordert.

Kommunale Wärmeplanung nötig
Inzwischen hat der Bundestag das WPG Wärmeplanungsgesetz verabschiedet, dass den Kommunen bereits bis 2030 in der verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung einen Anteil von erneuerbarer Nettowärmeerzeugung von 50% bis zum Jahr 2030 fordert. Dazu ist auch die Nutzung jeder unvermeidbaren Abwärme unverzichtbar. Fernwärmenetze können dabei die Abwärme der Abwasser der Häuser und Industrie nutzen. In mehr als einem Meter Tiefe werden zudem in unseren Breiten die Abwässer niemals kälter als 8-10°C. Auch wenn das Abwasser bald nach einer Haus-Wärmepumpe nur noch mit 4°C verlässt wird es sich erneut nutzbar in den Abwasserleitungen wieder auf 8-10°C erwärmen.

Neue Abwasserleitungen für Wärmenetze nutzbar machen!
Von 14% der Gebäudeenergie gehen Experten aus:

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen und Festschreibungen die
umfassenden Erfahrungen anderer Bundesländer auch für Arnsberg, so meine Anregung.

Wärmenetze für Arnsberg mit Abwasserwärme neu denken!
Neue Gasleitungen in Neubaugebieten lohnen wahrscheinlich nicht mehr, da
bereits jetzt 50% der Häuser sofort auf Luftwärmepumpen setzen. Hier sollte die Stadt kalte Wärmenetze vorschreiben wie in Soest damit die lauter werdenden Außengeräte vor den Häusern nicht stören. Dänemark zeigt mit seinem Verbot von Gasheizungen seit 2013 und Ölheizungen 2016 wie es geht.4 Dort qualmt nur noch die Müllverbrennungsanlage der Stadt und kein Haus. Die Abwärme des Abwassers wird mit einem Partner wie e-on dort mit Wärmepumpen für die Wärmepumpen genutzt.

Der Gesetzgeber hat dabei einen engen Fahrplan bis 2040 vorgegeben:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ WPG§2(3)

Autor:

E. Felix Werker aus Arnsberg

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