Flüchtlingsrat NRW zu Afghanistan
NRW muss handeln: jetzt Menschen aus Afghanistan aufnehmen!
Flüchtlingsrat NRW fordert Akut-Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige
Die ungebremste Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist erschütternd. Un-zählige Zivilistinnen versuchen verzweifelt, aus dem Land zu fliehen. Menschen-und Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen, Mitarbeitende von Nichtregierungsorgani-sationen, LSBTIQ* und alle anderen, die dem Weltbild der Taliban widersprechen, sind in akuter Gefahr.Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat deshalb heute (17.08.2021) ein eigenes Landesaufnahmeprogrammbeschlossen. Afghanische Staatsangehörige, die bereits in Schleswig-Holstein leben, sollen auf diesem Weg ihre Angehörigen nachholen können.Dies gelte insbesondere für Frauen und Kinder. Es gehe um etwa 300 Men-schen, denen dadurch eine Einreise ermöglicht werden solle. „Die nordrhein-westfälische Landesregierung muss dem positiven Beispiel aus Schles-wig-Holstein folgen und sofort ein eigenes Landesaufnahmeprogramm umsetzen“, fordert Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW. „Eine schnelle, un-bürokratische Aufnahme ist ein Gebot der Menschlichkeit.“ Das Aufnahmeprogramm sollte jedoch weiter gefasst sein, als es in Schleswig-Holstein vorgesehen ist, nicht nur hinsichtlichder Zahl der Begünstigten, sondern auchbezogen auf die ausgewählten Gruppen. „Nicht nur die Kernfamilienvon hier lebenden Schutzberechtigtensowie weibliche Ge-schwister sind in akuter Gefahr, auch Verwandte zweiten und dritten Grades sind be-droht“, erläutert Birgit Naujoks. „NRW sollte sich darüber hinaus aber auch zur Auf-nahme von Menschen aus anderen Gefährdungsgründen verpflichten, beispielsweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit.“ Auch für die in NRW lebendengeduldetenAfghaninnen besteht Handlungsbedarf.Auf-grund der faktischen Unmöglichkeit von Abschiebungen muss das MKFFI die Ausländerbehörden verpflichten, insbesondere Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität, Arbeitsverbote und andere Sanktionen gegenüber afghanischen Staatsange-hörigenvollständig aufzuheben. Zudem sollte das Ermessen zurErteilung einer Auf-enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG positiv ausgeübt werden.
Dieser Text stammt vom Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen höchstpersönlich.
Autor:Felicia Rüdig aus Duisburg |
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