Abmahnung gegen Mitarbeiter des Opel-Warehousing scheitert schon aus formalen Gründen
Gütetermin vor dem Arbeitsgericht geplatzt

Ein Bekannter von mir, der bei dem Unternehmen Opel-Warehousing im ZL 2 beschäftigt ist, bekam eine Abmahnung, weil er angeblich seinen Vorgesetzten (Meister) beleidigt mit der Bezeichnung "Schwachkopf" beleidigt haben soll. Verbunden mit dieser Abmahnung war eine Zwangsversetzung innerhalb der Lagerbereiche. C. ging gegen diese Abmahnung gerichtlich vor, da sie nicht den Tatsachen entsprach und zudem nach dessen Ansicht Mobbing bedeutete. C. hatte sich gegen die Hetze bei der Arbeitsausführung gewehrt und Kolleg-innen mobilisiert, was der Geschäftsführung wohl ein Dorn im Auge war.

Zur Vorgeschichte: C. musste bereits insgesamt drei Mal vor den  Arbeitsgerichten bzw. die nächsthöhere Instanz wegen ungerechtfertigter Kündigungen durch Opel bzw. der damaligen Firma Neovia klagen, wobei C. in der Berufungsinstanz (Landesarbeitsgericht) die Verfahren gewann. C. hatte einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei der Opel-Warehousing in Bochum-Langendreer. Kurioserweise wollte das der Betriebsrat! des Unternehmens verhindern, so dass C. sogar gegen die Arbeitnehmervertretung klagen musste - der Betriebsrat ruderte jedoch zurück. Ich nehme an, dass dieser Betriebsrat besonders unternehmerfreundlich ist.

Ich nahm als Zuhörer an dem heutigen Güteverfahren des Arbeitsgerichtes in Bochum teil. Kurz nach Eröffnung des Güteverfahrens stellte der Richter klar, dass die Abmahnung von der Opel-Warehousing allein schon aus formellen Gründen nichtig war, da in dem Schreiben keinerlei Hinweis auf die Konsequenzen durch das angebliche vertragswidrige Verhalten des Beschäftigten enthalten war. Daraufhin erklärte die Anwältin von Opel-Warehousing, diese Abmahnung aus den Akten zu entfernen und eine neue formgemäße Abmahnung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten an C. zu erteilen.

C. stritt den Vorwurf weiterhin ab, seinen Vorgesetzten als Schwachkopf bezeichnet zu haben. Im Übrigen sah er seine Versetzung in einen anderen Teilbereich des Zentrallagers (ZL 2) als Mobbing an, obwohl die Geschäftsführung betriebliche Gründe (Personalmangel) angab. 

Das Gericht sah den Vorwurf der Beleidigung des Vorgesetzen als nicht bewiesen an und schlug eine gütliche Einigung wegen der Versetzung von C. vor, was jedoch scheiterte. Der Richter beendete das Güteverfahren und machte der Beklagten zu der neuen Abmahnung Auflagen.  Auch der Kläger muss detailliert Stellung zu den Anschuldigungen der neuen Abmahnung nehmen.

Ein neuer Termin für das nunmehr in Gang gekommene Arbeitsgerichtsverfahren wurde Anfang April anberaumt.

Im Zusammenhang mit dem geplanten Stellenabbau von mehreren tausend Arbeitsplätzen bei PSA/Opel bzw. der beabsichtigten Fusion mit Fiat bewerte ich die Attacken auf den sehr kämpferischen Mitarbeiter als politisch begründet. Der Konzern will sich damit "unbequemer" Beschäftigten entledigen.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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