Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Sanktionen bei Hartz IV teilweise verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute über die Zulässigkeit von Sanktionen gegen Empfänger des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) entschieden. Sanktionen gegen Leistungsbezieher sind nach geltendem Recht immer dann zu verhängen, wenn der Erwerbslose Auflagen des Jobcenters nicht nachkommt bzw. "Vereinbarungen" in der Eingliederungsvereinbarung nicht einhält. Das ALG II wird um 30% gekürzt, wenn der Leistungsempfänger sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Bildungsmaßnahme anzunehmen. Bei Fristversäumnissen ohne wichtigen Grund gilt eine Kürzung des ALG II um 10%.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in seinem jüngsten Beschluss festgestellt, dass Kürzungen über 30% des ALG II verfassungswidrig sind. Auch dürfen Kürzungen von bis 30% des Regelbedarfs  bei einem erneuten Verstoß des Leistungsempfängers gegen die Eingliederungsvereinbarung nicht "angehangen", also nochmals verhängt werden. Bei mehr als 30% Regelbedarfsminderung ist das Existenzminimum der entsprechenden Person gefährdet, was verfassungsrechtlich geschützt ist.

Besonders wichtig ist der Beschluss der Richter, dass die Jobcenter die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen in jedem Einzelfall prüfen müssen und auf Sanktionen verzichten  bzw.  die Dauer vermindern können.

Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zwar zu begrüßen. Die Höhe des Regelsatzes ist jedoch mit 424,00 Euro für den Haushaltsvorstand so gering, dass damit die Lebenshaltungskosten (einschl. Haushaltsstrom und Fahrkosten sowie Versicherungen) nicht bestritten werden können. Daher steht eine Prüfung der Höhe des Regelbedarf durch das höchste deutsche Gericht weiterhin aus. Außerdem ist zu kritisieren, dass das Urteil des BVG nicht rückwirkend für Altfälle gilt. Jedem Hartz IV - Empfänger ist daher dringend zu raten, Widerspruch gegen einen noch nicht rechtskräftigen Leistungskürzungsbescheid des Jobcenters mit Hinweis auf das jüngste Urteil des BVG zu erheben.

Weiterhin müssten die größtenteils unzumutbaren Kriterien für die Zumutbarkeit für eine Beschäftigung bzw. Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) ebenfalls verfassungsrechtlich geprüft werden. Nach dem SGB II ist fast jede Arbeit zumutbar, selbst unsichere- oder Minijobs bei Leiharbeit, die keinerlei Perspektive auf einen qualifizierten und dauerhalten Arbeitsplatz bieten. Das gleiche gilt für die Arbeitsgelegenheiten oder unsinnige Bildungsmaßnahmen, z.B. wiederholtes Bewerbertraining.

Fazit: Hartz IV muss weg, Erwerbslose müssen solange das Arbeitslosengeld I bekommen (bei (entsprechender Erhöhung, wenn der Leistungssatz durch das vorherige Einkommen nicht Existenz sichernd ist), wie die Arbeitslosigkeit andauert. Zumutbar darf nur eine Arbeit sein, wenn sie dem bisherigen Beruf oder einer berufsähnlichen Tätigkeit und annähernd dem bisherigen Entgelt entspricht. Wird eine solche Arbeit ohne wichtige Gründe nicht angenommen, wären Sanktionen im Rahmen des Urteils des BVG  gerechtfertigt.

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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