Ein Kopftuch, zwei Meinungen

Das Bundesarbeitsgericht fällte ein Urteil zum Tragen von Kopftüchern in kirchlichen Einrichtungen. | Foto: Thorben Wengert /Pixelio
  • Das Bundesarbeitsgericht fällte ein Urteil zum Tragen von Kopftüchern in kirchlichen Einrichtungen.
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Kirchliche Einrichtungen dürfen einer muslimischen Mitarbeiterin verbieten, im Dienst ein Kopftuch zu tragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch (24. September) entschieden, nachdem eine Bochumer Krankenschwester geklagt hatte. Wir wollten wissen, wie in den beiden kirchlichen Krankenhäusern in Castrop-Rauxel der Umgang mit dem Kopftuch gehandhabt wird, und fragten nach.

Es „kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden“, heißt es im Gerichtsurteil (5 AZR 611/12). Dies wird im Evangelischen Krankenhaus schon seit Jahren so gehandhabt. „Es ist eindeutig geregelt, dass weder in der Pflege noch bei den Ärztinnen Kopftuch getragen werden darf“, erklärt Frank Obenlüneschloß, theologischer Direktor. „Grundsätzlich wünschen wir uns, dass bei Menschen, die nach Patienten sehen, das christliche Leitbild unseres Krankenhauses sichtbar und gelebt wird“, erläutert er den Grund für diese Regelung.
Muslimische Mitarbeiterinnen gibt es trotzdem im EvK – aber ohne Kopftuch im Dienst. „Ich sehe, dass sich manche nach der Arbeit ein Tuch umlegen.“ Es werde aber keine Bewerberin eingestellt, bei der die Klinik davon ausgehe, dass sie im Dienst Kopftuch tragen wolle – zum Beispiel, wenn sie auf ihrem Bewerbungsfoto eines trägt.
Obenlüneschloß verweist jedoch nicht nur auf das christliche Leitbild des EvK, sondern auch auf die Verfahrensanweisung zur Personalhygiene, die auch für Kopftücher gelte. Robert Kralemann, hygienebeauftragter Arzt, ist der Meinung, dass ein Verbot des Kopftuchs aus hygienischer Sicht positiv zu bewerten sei. Das Personal trage aus Hygienegründen oft eine Haube, aber seiner Meinung nach würde ein Kopftuch nicht denselben Zweck erfüllen. „Es wird mehrmals genutzt. Insofern ist der Vorteil, dass es ebenfalls die Haare bedeckt, gering“, so Kralemann.
Im St. Rochus-Hospital wird der Umgang mit muslimischen Mitarbeiterinnen, die ein Kopftuch tragen möchten, anders geregelt. So arbeite dort eine muslimische Ärztin, die Kopftuch trage, erklärt Thomas Büttner, Verwaltungsdirektor des ebenfalls zur Katholischen St. Lukas Gesellschaft gehörenden Krankenhauses Dortmund West.
Es gebe eine Dienstkleidungsverordnung, die besage, dass es schön wäre, wenn die Mitarbeiterinnen auf das Kopftuch verzichten würden. „Aber wir sind da tolerant“, so Büttner. Zudem gebe es vom Bistum keine Aussagen dazu.
Hygienische Probleme sieht Büttner nicht und verweist auf Nonnen, die eine Kopfbedeckung tragen. Zwar gebe es im Rochus-Hospital keine, aber in anderen Kliniken der St. Lukas Gesellschaft.

Autor:

Vera Demuth aus Bochum

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