Ein stiller Feiertag

Dinslaken. Was Bürger und Gewerbetreibende nicht immer wissen: Es gibt in Nordrhein-Westfalen ein Feiertagsgesetz, nach dem für Karfreitag als stillem Feiertag besondere Einschränkungen gelten. Darauf weist der kommunale Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe und Verkehr, Telefon 0 20 64 / 6 62 20, hin. Die Einschränkungen gelten bereits am Gründonnerstag, 28. März. Ab 18 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen nicht zulässig.

Unterhaltende Veranstaltungen, dazu zählen unter anderem Musik- und Theateraufführungen, sind Karfreitag (29. März) nur erlaubt, wenn sie dem Wesen des Tages in besonderer Weise entsprechen. Opernaufführungen, beispielsweise Puppenspiele und Ballett sind nicht möglich. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind grundsätzlich bis zum nächsten Tag, 6 Uhr, nicht zulässig.

Die Stadtverwaltung weist in diesem Zusammenhang schon jetzt darauf hin, dass der Verkauf von Backwaren, Blumen und Zeitschriften am Ostersonntag, 31. März, nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht erlaubt ist. Vergangenes Jahr wurden der Behörde Verstöße beim Brötchenverkauf bekannt. Örtliche Bäckereien hielten sich inzwischen weitgehend an diese Beschränkung, hieß es im Rathaus.

Autor:

Aline Lung aus Dinslaken

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