Neulich war ich bei Gericht . . . .

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Am 02.10.2018 folgte ich einer Ladung zum Sozialgericht Dortmund. Das persönliche Erscheinen war ausdrücklich angeordnet worden und es sollte über zwei Verfahren aus 2014 und 2016 verhandelt werden. (30 AS 5366/14 & S 30 AS 5626/16).

Ich staunte nicht schlecht als Richter Reuter darlegte, dass es in dem älteren Verfahren eigentlich gar nicht mehr um mich ging, sondern darum, dass das unterlegene Jobcenter Märkischer Kreis sich geweigert hatte die Anwaltsgebühren in der angemessenen Höhe zu erstatten.

Damals stand ein vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 13.06.2014 für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 im Thema, weil das Jobcenter die Heizkostenabschläge nicht ausgezahlt hatte. Fünf Monate nach dem Widerspruch wurden dann am 11.11.2014 drei Änderungsbescheide (01.12.2013-31.05.2014;  01.06.2014-30.11.2014; 01.12.2014-31.05.2015) je Monat 24,00 € nachgeleistet.

Damit war der Widerspruch zu 100 % erfolgreich, das Jobcenter Märkischer Kreis wollte aber nur eine Kostenquote von 25 % übernehmen.
Damit wurde diese weitere Klage erforderlich.

Ein kompliziert-einfacher Fall . . .

Das Jobcenter begründete die Kürzung der anwaltlichen Gebühren damit, der Widerspruch sei nicht begründet worden und darüber hinaus ein einfacher Fall.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde auferlegt, eine Prüfung selbstständig vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall lässt die Forderung nach einer Widerspruchsbegründung besonders tief blicken. Beanstandet wurde der Bescheid einer Einzelperson. Es waren weder Einkommensfreibeträge zu ermitteln, noch Umgangskosten oder Mehrbedarfe zu berücksichtigen.

Die Widerspruchstelle hatte lediglich fünf Zahlen im dreistelligen Bereich abzugleichen. Und ein Wert fehlte: die Heizkosten.

Regelbedarf      391,00 €
Warmwasser         8,99 €
Grundmiete       220,00 €
Nebenkosten       56,24 €

Aber bereits damit war die Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis offensichtlich überfordert, so dass ein Klageverfahren provoziert wurde.

Erfolgsabhängige Lohnzahlung für Jobcenter-Mitarbeiter und Geschäftsführer gefordert 

Während dem erfolgreichen Anwalt die Kostenquote gekürzt wurde, erhalten Jobcentermitarbeiter und Geschäftsführer volle Bezüge. Ein Unding!

Bei fachkompetenter und unabhängiger Arbeit der Widerspruchstelle könnte eine Vielzahl von Verfahren bereits zeitnah entschieden werden.
Aber die Sachbearbeiter der Widerspruchstelle sind abhängig Beschäftigte, brave Vasallen der Geschäftsführung des Jobcenters. Gleichsam wie ein Privat-TÜV der Automobilindustrie loben sie die teils rechtswidrigen Vorgaben der Geschäftsführung „über den grünen Klee“.

Die Statistiken der Bundesarbeit für Arbeit zeigen dagegen ein vernichtendes Urteil über die Arbeit der „Qualitätssicherung im Jobcenter“ und die Bearbeitungszeiten der Sozialgerichtsbarkeit.

Ein Prozessbevollmächtigter ohne Entscheidungsbefugnis

Auf Einwirken des Vorsitzenden Richter Reuter wurde dem Vertreter des Jobcenters nahegelegt wenigstens einer Erhöhung der Kostenquote auf 50 % zuzustimmen. Als dieser bei einer Zustimmung zögerte, wurde Richter Reuter sichtlich ungeduldig und stellte klar, dass ein Hauptsacheverfahren und ein Urteilspruch in der Sache die Ergebnisse für das Jobcenter nicht verbessern würde, aber deutlich höhere Kosten für den Steuerzahler entstehen würden.

Der „Prozessbevollmächtigte“ durfte nicht einmal über weniger als 150,00 € allein entscheiden. Erst nach einem Rückruf beim Jobcenter Märkischer Kreis lenkte das Jobcenter Märkischer Kreis ein.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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